Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in ein Haus eindringt. Wer mit der Absicht, eine Straftat zu begehen, ein Verkaufsgeschäft oder eine Bank betritt, handelt offensichtlich gegen den Willen des Berechtigten. Erforderlich ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag legitimiert ist der Berechtigte, d.h. der Träger des Hausrechts (BGE 87 IV 120 E. 1). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern - 16 -