Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier U._____ – wie auch betreffend die Dossiers X._____, V._____ und Y._____ (siehe nachfolgend) – des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Insoweit der Beschuldigte vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei bandenmässig gehandelt hat, liegt ein Kollektivverbrechen vor, das die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, während sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet erweist.