_ nicht bei sämtlichen Delikten den Tatort betreten hat, vermag die Bandenmässigkeit nicht zu verhindern, ist doch nicht zwingend erforderlich, dass alle Mitglieder der Bande bei der Ausführung direkt mitwirken. Dem Beschuldigten war sodann der Zusammenschluss wie auch die Zielrichtung der Bande, also die Begehung von Raubüberfällen, bewusst. Er handelte bezüglich der bandenmässigen Tatbegehung wissentlich und willentlich und wollte gemeinsam mit A._____ und mutmasslich F._____ eine Mehrzahl von Raubüberfällen begehen, was sich bereits aus der Tatsache ergibt, dass er innerhalb von bloss einem Monat vier Raubüberfälle begangen hat.