Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der D._____ der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).