Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Die bandenmässige Tatbegehung kann sich aus den Vorbereitungen, der Tatausführung oder dem Nachtatverhalten erschliessen. Dafür ist es nicht zwingend erforderlich, dass alle Mitglieder der Bande bei der Ausführung direkt mitwirken. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen.