Die Drohung mit einer einfachen Körperverletzung, z.B. einem Knochenbruch, genügt. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Schliesslich muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln, so z.B. das Vorhalten einer Schusswaffe. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht (BGE 133 IV 207 E. 4; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 ff. zu Art. 140 StGB).