2.1.2.4. Des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Unter dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen bzw. den Willen des Opfers zu brechen. Die Drohung mit einer einfachen Körperverletzung, z.B. einem Knochenbruch, genügt.