Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 7 ff.) keine Unklarheiten mehr bestehen, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei zusätzlich H._____ zu befragen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 37), abzuweisen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). In Würdigung der gesamten Umstände ist die Täterschaft sowohl des Beschuldigten als auch des Mitbeschuldigten A._____ für das Obergericht zweifelsfrei erstellt.