Gebrauch gemacht (UA act. 4822 ff.; GA act. 6132 f.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 32). Der Mitbeschuldigte A._____ hat zum vorliegenden Vorwurf angegeben, keinen Raubüberfall begangen zu haben (UA act. 4707; GA act. 6130 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 21 f.). Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die vorgängigen Ausführungen erstellt ist und H._____ nur das O6._____ betreffende Tatgeschehen ausserhalb der Postfiliale beobachten konnte und lediglich hierzu Aussagen tätigen könnte, und diesbezüglich aufgrund der Aussagen von O6._____ (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 7 ff.)