Mithin stellt die Wahrnehmung von O6._____ ein weiteres starkes Indiz, das die Täterschaft von A._____ bekräftigt, dar. Am vorliegenden Beweisergebnis vermögen die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ nichts zu ändern. Der Beschuldigte hat betreffend sämtliche ihm vorgeworfenen Raubüberfälle von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO - 13 -