__ jeweils damit kommunizierten, als ihre Mobiltelefone während den Tatbegehungen ausgeschaltet waren (UA act. 5613). Um 07.22 Uhr und somit ungefähr zwölf Minuten nach der Tatbegehung, befand sich der Antennenstandort der Rufnummer von A._____ wieder in X._____ (UA act. 1099 f.). Dabei hatte A._____ nach der Tatbegehung hinreichend Zeit, um wieder nach Hause zu fahren, da die Strecke von viereinhalb Kilometern mit einem Personenwagen in ungefähr sieben Minuten zurückgelegt werden kann (vgl. Google Maps, Routenplaner).