Der Mitbeschuldigte A._____ hat sodann eine weitere Vorsichtsmassnahme ergriffen: So hat er seine eigene Mobiltelefonnummer mit derjenigen seiner Schwester, G._____, abgetauscht. Dies höchstwahrscheinlich, um behördliche Überwachungsmassnahmen ins Leere laufen zu lassen (UA act. 5612). Dies zeigt das vorsichtige Vorgehen von A._____ mit seiner Mobiltelefonkommunikation. Da anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung zwei Handfunkgeräte gefunden wurden, erscheint es denn auch durchaus möglich, dass er und der Mitbeschuldigte A._____ jeweils damit kommunizierten, als ihre Mobiltelefone während den Tatbegehungen ausgeschaltet waren (UA act. 5613).