__ vom 19. und 21. Februar 2020 sowie vom 3. März 2020, bei welchen es sich um durch die Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei delegierte Einvernahmen im Rahmen des gemeinsam gegen den Beschuldigten, C._____ und A._____ geführten Strafverfahrens handelte (UA act. 4452 ff.; 4467 ff.; 4481 ff.), wurden ohne Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A._____ durchgeführt. Aufgrund dessen kann auf diese Einvernahmen nicht abgestellt werden. Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung im Grundsatz zwar nicht entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt resp.