Dies wird denn auch durch die SMS-Nachricht des Beschuldigten an A._____ am Vortag der Tat bekräftigt, in welcher der Beschuldigte Letztgenanntem geschrieben hat, dass er diesen, A._____, per Telefon nicht werde erreichen können (UA act. 1116). Dass der Mitbeschuldigte A._____ in Kenntnis der Möglichkeit einer Ortung handelte und deshalb bei Tatbegehungen jeweils bewusst sein Mobiltelefon ausschaltete, wird denn auch durch die verwertbare Aussage von C._____ belegt. So hat dieser bestätigt, dass A._____ ihm gesagt habe, er solle sein Mobiltelefon zuhause lassen, um eine Ortung zu vermeiden (UA act. 4524).