06.44 Uhr verzeichnete die Rufnummer von A._____ die Antennenstandorte im Raum RT._____, U._____ und RU._____. Somit befand sich A._____ vor der Tat in unmittelbarer Nähe des Tatorts. Sehr auffällig erscheint weiter, dass während der Tatzeit weder auf der Nummer des Beschuldigten noch auf derjenigen des Mitbeschuldigten A._____ Antennenstandorte verzeichnet wurden. Dies lässt stark vermuten, dass die beiden ihre Mobiltelefone während der Zeit der Tatbegehung bewusst ausgeschaltet haben. Dies wird denn auch durch die SMS-Nachricht des Beschuldigten an A.___