Um 04.24 Uhr des Tattages befanden sich beide Rufnummern am Antennenstandort an der RS-Strasse […] in QV._____. Dies zeigt auf, dass A._____ und der Beschuldigte vor der Tat, mitten in der Nacht, zusammen waren. Nichts anderes geht aus den vorhergehenden SMS-Kontakten zwischen ihnen beiden hervor. So hat A._____ dem Beschuldigten am Vortag der Tat geschrieben, er werde gegen 03.00 Uhr zum Beschuldigten kommen, er solle sich keine Sorgen machen (UA act. 1116). Unmittelbar vor der Tat, also von 06.21 Uhr bis - 11 -