_ befand, bewegte sich der Mitbeschuldigte A._____ ab 19.19 Uhr in Richtung Süden bis nach Italien, befand sich um 22.29 Uhr in Castel San Pietro im Tessin und bewegte sich dann auf der Autobahn A2 wieder zurück in Richtung Norden. Da der Überfall in S._____ von drei Tätern begangen worden ist, ist unter Berücksichtigung der Aussage des Mitbeschuldigten A._____, wonach er und C._____ am 10. Oktober 2019 F._____ am Bahnhof in Mailand abgeholt hätten (UA act. 4687), davon auszugehen, dass A._____ diese Fahrt gemacht hat, um den dritten Täter, mutmasslich F._____, abzuholen (UA act. 5629). Um 04.24 Uhr des Tattages befanden sich beide Rufnummern am Antennenstandort an der RS-Strasse […] in QV.