an diejenige des Beschuldigten (UA act. 1100). Auffällig erscheinen weiter die mit den Mobiltelefonen des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A._____ verbundenen Antennenstandorte. Der Antennenstandort des Mobiltelefons von A._____ befand sich am Vortag der Tat grösstenteils in X._____, seinem damaligen Wohnort. Während eines Anrufs von A._____ an den Beschuldigten am 10. Oktober 2019 waren beide Rufnummern beim Antennenstandort QV._____ eingeloggt. Während sich der Beschuldigte danach nach wie vor in QV._____ befand, bewegte sich der Mitbeschuldigte A.___