Dieses Beweisergebnis steht mit den weiteren Beweisen im Einklang: Aus den Google-Suchverläufen von A._____ geht hervor, dass dieser zwischen dem 29. September 2019 und dem 1. Oktober 2019 mehrfach die Öffnungszeiten der Post in S._____ recherchiert hat (UA act. 3272). Dieser Suchverlauf lässt es unter den vorliegenden Umständen als naheliegend erscheinen, dass A._____ die Öffnungszeiten zum Zweck der Begehung des Raubs gegoogelt hat. So war er zu diesem Zeitpunkt nicht in S._____ wohnhaft, weswegen kein Grund ersichtlich ist, weshalb er danach hätte suchen sollen, wenn nicht für die Begehung des Raubüberfalls, verfügte der damalige Wohnort von A._____, X._____, doch ebenfalls über eine