3324, Spurnummer 095246). Die am Tatort aufgefundenen Kabelbinder wurden dazu verwendet, die Opfer O1._____ und O6._____ zu fesseln (UA act. 3208). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 44) kann ausgeschlossen werden, dass seine DNA auf eine andere Weise als durch seine Täterschaft auf den Kabelbinder und das Klebeband gelangt ist. Die DNA-Spur des Beschuldigten auf dem Klebeband wurde genau auf demjenigen Stück des Klebebands gefunden, welches dazu verwendet worden ist, O1._____ den Mund zuzukleben. Eine Verschleppung der DNA-Spur kann ausgeschlossen werden.