2.1.2. Bandenmässiger Raub 2.1.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 11. Oktober 2019 in der Postfiliale in S._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (GA act. 6174; UA act. 4845; 4851). 2.1.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss -9-