dazu aufgefordert, ihnen Zugang zum Tresor zu verschaffen, was aber aufgrund von Sicherheitsmechanismen nicht möglich gewesen sei, weshalb sich die drei Täter ohne Deliktsgut vom Tatort entfernt hätten. Der Beschuldigte habe im Rahmen des Raubüberfalls eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe auf sich getragen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 1), während die Staatsanwaltschaft mit Berufung beantragt, der Beschuldigte sei betreffend das Dossier U._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1 f.; vgl. Berufungsbegründung S. 5).