Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 37) liegt im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in den Verfahren des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____, nicht jedoch im Verfahren des ehemaligen Mitbeschuldigten C._____ Berufung erklärt hat, auch kein Verstoss der Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dies liegt im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft, zumal sich die vorinstanzlichen Urteile in wesentlichen Punkten unterscheiden und es deshalb aus Sicht der Staatsanwaltschaft nachvollziehbare Gründe gegeben hat, das vorinstanzliche Urteil in Sachen C._____ nicht anzufechten.