a StPO beginnt die Frist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Nachdem vorliegend am Ende der Hauptverhandlung unbestrittenermassen keine Aushändigung des schriftlichen Dispositivs erfolgt ist, hat die Frist von 10 Tagen zur Anmeldung der Berufung am Tag nach der Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs und somit am 17. Juni 2022 begonnen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die von der Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2022 eingereichte Berufungsanmeldung ist damit rechtzeitig erfolgt.