Das Urteilsdispositiv wurde der Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022 schriftlich zugestellt (GA act. 6265). Auch wenn dabei die Ordnungsfrist von 5 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO nicht eingehalten worden ist, führt das nicht dazu, dass deshalb – rückwirkend – von einer Aushändigung am Ende der Hauptverhandlung auszugehen wäre. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Frist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs.