Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat das Urteil am 2. Juni 2022 im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet und kurz begründet, wie es in Art. 351 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 84 Abs. 1 StPO vorgesehen ist. Eine Aushändigung des Urteilsdispositivs am Ende der Hauptverhandlung ist nicht erfolgt, wozu die Vorinstanz denn auch nicht verpflichtet war (vgl. Art. 84 Abs. 2 StPO). Das Urteilsdispositiv wurde der Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022 schriftlich zugestellt (GA act. 6265).