Grundsätzlich wäre der Antrag auf Nichteintreten gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich und begründet zu stellen gewesen. Da es sich bei dieser Frist jedoch nicht um eine Verwirkungsfrist handelt und das Berufungsgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, ist zu prüfen, ob auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten ist.