Und wo sie gegenteiliger Meinung sind, wird die beratende Stimme des Gerichtsschreibers neutralisiert. Insbesondere in erstinstanzlichen Verfahren des Bezirksgerichts mit fünf Richtern (vgl. § 3 Abs. 4 lit. b GOG i.V.m. § 12 EG StPO), wo von Gesetzes wegen nur der Gerichtspräsident (§ 13 Abs. 3 lit. a GOG) und der Gerichtsschreiber (§ 42 Abs. 2 GOG) über eine juristische Ausbildung verfügen müssen, im Übrigen aber Laienrichter amten, kann sich eine Mehrzahl von Gerichtsschreibern besonders stark auswirken. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch gar keine Notwendigkeit für die Einsetzung mehrerer Gerichtsschreiber mit beratender Stimme besteht.