10.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die in Ziffer 10.1. erwähnte Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 80% und somit in der Höhe von Fr. 3'373.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. 11.1. Die Gerichtskasse Laufenburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Herrn Rechtsanwalt Silvio Bürgi, nach Rechtskraft dieses Entscheides eine Entschädigung [inkl. Dolmetscherauslagen] in der Höhe von Fr. 19'374.40 (inkl. MwSt Fr. 1'303.10) auszurichten. -5-