5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 15 Jahre aus der Schweiz weggewiesen. Diese Wegweisung wird im SIS System eingetragen. 6. Die in der Anklageschrift vom 12. August 2021 unter II./Ziffer 4 erwähnten Gegenstände werden aus der Beschlagnahme des vorliegenden Verfahrens zu Gunsten des Auslieferungshaftbefehls der französischen Strafverfolgungsbehörden (Verfahrensnummer […]) entlassen.