115 Abs. 1 lit. a AIG; - des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; - der unbewilligten Ausübung einer Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG. -3- 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40, 41 Abs. 1 lit. a und b, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 4. Die Untersuchungshaft von 872 Tagen (vom 13.01.2020 – 02.06.2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.