Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.192 (ST.2021.55; StA.2020.1709) Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____ (früher: […]), geboren am tt.mm.1983, von Albanien, z.Zt.: JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Silvio Bürgi, […] Gegenstand Raub usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 12. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, versuchter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Missbrauchs von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG, teilweise i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG und Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG. 2. Mit Urteil vom 2. Juni 2022 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg: 1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen - des mehrfachen bandenmässigen Raubes [Dossier V._____, 04.11.2019 sowie Dossier Y._____, 11.11.2019]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 7 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d WV [Dossier V._____, 04.11.2019 und Dossier Y._____, 11.11.2019]; - des Hausfriedensbruchs [Dossier Y._____, 11.11.2019]; - der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG [Dossier Y._____, 11.11.2019]; - der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG [Dossier Y._____, 11.11.2019]; freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen (teilweise versuchten) Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 (tlw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 7 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d WV; - des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB; - der versuchten Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte i.S.v. Art. 179quater StGB; - der rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG; - des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; - der unbewilligten Ausübung einer Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG. -3- 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40, 41 Abs. 1 lit. a und b, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 4. Die Untersuchungshaft von 872 Tagen (vom 13.01.2020 – 02.06.2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 15 Jahre aus der Schweiz weggewiesen. Diese Wegweisung wird im SIS System eingetragen. 6. Die in der Anklageschrift vom 12. August 2021 unter II./Ziffer 4 erwähnten Gegenstände werden aus der Beschlagnahme des vorliegenden Verfahrens zu Gunsten des Auslieferungshaftbefehls der französischen Strafverfolgungsbehörden (Verfahrens- nummer […]) entlassen. - Mobiltelefon Samsung, schwarz, mit Ladekabel - Mobiltelefon […] - 2 Funkgeräte, 6 Batterien - 3 SIM-Karten Halter - Bankbeleg […] - 2 Zettel mit E-Mail-Adressen - 1 albanischer Führerausweis - 1 albanische ID - 1 albanischer Pass - 1 Portemonnaie, schwarz - 2 SIM-Karten. 7. 7.1. Die Zivilklage von O1._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. Die Zivilklage der Z5._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7.3. Die Zivilklage der Bank 1._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7.4. Die Zivilklage von O2._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7.5. Die Zivilklage der Z2._____ GmbH wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7.6. Die Zivilklage von O3._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. -4- 7.7. Die Zivilklage der Z3._____ GmbH wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7.8. Die Zivilklage von O5._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7.9. Die Zivilklage von O4._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7.10. Die Zivilklage von L._____ wird mangels Substantiierung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 3'250.00 gesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 4'500.00 b) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 221.00 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 e) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 33'425.10 f) den Spesen von Fr. 0.00 g) den anderen Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 38'146.10 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss a und e im Gesamtbetrag von Fr. 37'925.10 im Umfang von 80 %, mithin in der Höhe von Fr. 30'340.10, sowie die Anklagegebühr von Fr. 3'250.00 im Umfang von 80 %, mithin in der Höhe von Fr. 2'600.00, auferlegt. Die Restanz sowie die Übersetzungskosten werden auf die Staatskasse genommen. 10. 10.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kanton Basel-Landschaft den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Herrn Rechtsanwalt Silvio Bürgi, bereits in der Höhe von Fr. 4'216.75 (inkl. Fr. 324.70 MwSt) entschädigt hat. 10.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die in Ziffer 10.1. erwähnte Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 80% und somit in der Höhe von Fr. 3'373.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. 11.1. Die Gerichtskasse Laufenburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Herrn Rechtsanwalt Silvio Bürgi, nach Rechtskraft dieses Entscheides eine Entschädigung [inkl. Dolmetscherauslagen] in der Höhe von Fr. 19'374.40 (inkl. MwSt Fr. 1'303.10) auszurichten. -5- 11.2. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Entschädigung (abzüglich Auslagen für die Übersetzung) im Umfang von 80% und somit in der Höhe von Fr. 14'580.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 25. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, der Beschuldigte sei zusätzlich des mehrfachen bandenmässigen Raubs (Dossiers V._____ und Y._____), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dossiers V._____ und Y._____) und des Hausfriedensbruchs (Dossier Y._____) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 7 Jahren zu bestrafen. 3.3. Am 14. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Die Berufungsverhandlungen fanden am 17. August 2023 und 22. September 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen A._____ (SST.2022.196) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung fällt u.a. bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts in Betracht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 335 Abs. 1 StPO tagt das Gericht während der ganzen Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt an der -6- Urteilsberatung mit beratender Stimme teil (Art. 348 Abs. 2 StPO) und unterzeichnet das Protokoll und den Entscheid als protokollführende Person (Art. 76 Abs. 2 StPO, Art. 80 Abs. 2 StPO). Aus diesen Bestim- mungen erhellt ohne Weiteres, dass nur ein einziger Gerichtsschreiber, der bei der Urteilsberatung mit beratender Stimme mitwirkt und sowohl das Protokoll als auch den Entscheid unterzeichnet, eingesetzt werden kann. Vorliegend hat die Vorinstanz eine Gerichtsschreiberin sowie einen Gerichtsschreiber, die im Rubrum aufgeführt worden sind, eingesetzt, wobei die Protokolle durch beide Gerichtsschreiber und die Urteile durch den Gerichtsschreiber GS._____ unterschrieben worden sind. Damit hat die Vorinstanz in nicht richtiger Besetzung beraten und entschieden, denn auch eine Überbesetzung ist eine Fehlbesetzung. Wenn zwei statt nur ein Gerichtsschreiber mitwirken, verfälscht dies deren beratende Stimme. Sie kann ein Übergewicht bekommen, wenn die Gerichtsschreiber gleicher Meinung sind. Und wo sie gegenteiliger Meinung sind, wird die beratende Stimme des Gerichtsschreibers neutralisiert. Insbesondere in erstinstanzli- chen Verfahren des Bezirksgerichts mit fünf Richtern (vgl. § 3 Abs. 4 lit. b GOG i.V.m. § 12 EG StPO), wo von Gesetzes wegen nur der Gerichts- präsident (§ 13 Abs. 3 lit. a GOG) und der Gerichtsschreiber (§ 42 Abs. 2 GOG) über eine juristische Ausbildung verfügen müssen, im Übrigen aber Laienrichter amten, kann sich eine Mehrzahl von Gerichtsschreibern besonders stark auswirken. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch gar keine Notwendigkeit für die Einsetzung mehrerer Gerichtsschreiber mit beratender Stimme besteht. Dass in komplexen oder umfangreichen Fällen den Richtern neben dem Gerichtsschreiber weitere juristische Mitarbeiter – vor allem bei der Vorbereitung – unterstützend zur Hand gehen, ist ein normaler Vorgang. Sie sind indes interne Mitarbeiter des Gerichts, haben keine beratende Stimme, sind im Rubrum nicht aufzuführen und unterzeichnen den Entscheid auch nicht. Nach dem Gesagten wäre eine Rückweisung vorliegend grundsätzlich gerechtfertigt. Auf eine solche kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden. Denn einerseits wiegt eine Überbesetzung von Gerichts- schreibern, denen von Gesetzes wegen nur beratende Stimme zukommen kann, nicht so schwer, wie dies bei einer nicht gesetzmässigen Anzahl Richter der Fall wäre und was regelmässig zur Nichtigkeit des Urteils führen würde. Andererseits würde eine Rückweisung unter den vorliegenden Umständen weitgehend auf einen prozessualen Leerlauf hinauslaufen, was sich vorliegend mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) schlecht vertragen würde. 1.2. Der Beschuldigte beantragt, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten. Er begründet dies damit, dass die Berufungsanmeldung nicht innerhalb der zehntätigen Frist und somit verspätet erfolgt sei sowie -7- mit dem Argument, wonach die Berufung der Staatsanwaltschaft dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, da diese nur gegen die den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten A._____ betreffenden Urteile, nicht jedoch im den Mittäter C._____ betreffenden Verfahren erhoben worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 3; 37). Grundsätzlich wäre der Antrag auf Nichteintreten gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich und begründet zu stellen gewesen. Da es sich bei dieser Frist jedoch nicht um eine Verwirkungsfrist handelt und das Berufungsgericht die Eintretens- voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, ist zu prüfen, ob auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten ist. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat das Urteil am 2. Juni 2022 im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet und kurz begründet, wie es in Art. 351 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 84 Abs. 1 StPO vorgesehen ist. Eine Aushändigung des Urteilsdispositivs am Ende der Hauptverhandlung ist nicht erfolgt, wozu die Vorinstanz denn auch nicht verpflichtet war (vgl. Art. 84 Abs. 2 StPO). Das Urteilsdispositiv wurde der Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022 schriftlich zugestellt (GA act. 6265). Auch wenn dabei die Ordnungsfrist von 5 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO nicht eingehalten worden ist, führt das nicht dazu, dass deshalb – rückwirkend – von einer Aushändigung am Ende der Hauptverhandlung auszugehen wäre. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Frist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Nachdem vorliegend am Ende der Hauptverhandlung unbestrittenermassen keine Aushändigung des schriftlichen Dispositivs erfolgt ist, hat die Frist von 10 Tagen zur Anmeldung der Berufung am Tag nach der Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs und somit am 17. Juni 2022 begonnen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die von der Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2022 eingereichte Berufungsanmeldung ist damit rechtzeitig erfolgt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungs- verhandlung vom 17. August 2023 S. 37) liegt im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in den Verfahren des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____, nicht jedoch im Verfahren des ehemaligen Mitbeschuldigten C._____ Berufung erklärt hat, auch kein Verstoss der Staatsanwaltschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dies liegt im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft, zumal sich die vorinstanzlichen Urteile in wesentlichen Punkten unterscheiden und es deshalb aus Sicht der Staatsanwaltschaft nachvollziehbare Gründe gegeben hat, das vorinstanzliche Urteil in Sachen C._____ nicht anzufechten. Jedenfalls kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, was sich -8- bereits daraus ergibt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft – wie zu zeigen sein wird – grösstenteils gutzuheissen ist. 2. 2.1. U._____ 11. Oktober 2019 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier U._____ wegen versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 11. Oktober 2019 gegen 07.10 Uhr zusammen mit A._____ und mutmasslich F._____ maskiert in die Postfiliale an der QY-Strasse […] in S._____ zum Zweck der Begehung eines Raubs eingedrungen sei. Sie hätten die Angestellte O1._____ überwältigt und ihr den Mund mit Klebeband zugeklebt. Anschliessend hätten die drei Täter den eintreffenden Angestellten O6._____ auf dessen Flucht draussen vor dem Personaleingang eingeholt und zu Boden gedrückt und gefesselt. Daraufhin hätten der Beschuldigte sowie A._____ und mutmasslich F._____ O1._____ und O6._____ unter vorgehaltener Schreckschusswaffe bedroht und insbesondere O1._____ dazu aufgefordert, ihnen Zugang zum Tresor zu verschaffen, was aber aufgrund von Sicherheitsmechanismen nicht möglich gewesen sei, weshalb sich die drei Täter ohne Deliktsgut vom Tatort entfernt hätten. Der Beschuldigte habe im Rahmen des Raubüberfalls eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe auf sich getragen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizu- sprechen (Berufungserklärung S. 1), während die Staatsanwaltschaft mit Berufung beantragt, der Beschuldigte sei betreffend das Dossier U._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1 f.; vgl. Berufungsbegründung S. 5). 2.1.2. Bandenmässiger Raub 2.1.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 11. Oktober 2019 in der Postfiliale in S._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (GA act. 6174; UA act. 4845; 4851). 2.1.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss -9- abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.1.2.3. Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten – wie auch diejenige des Mitbeschuldigten A._____ – betreffend das Dossier U._____ als erstellt: Abzustellen ist auf das am Tatort auf der Oberfläche eines Kabelbinders festgestellte DNA-Mischprofil, welches nebst dem DNA-Profil des Opfers O1._____ ebenfalls dasjenige des Beschuldigten enthält (UA act. 3181 ff.; vgl. UA act. 3219). Weiter konnte ab der nicht klebenden Seite des Klebebands, welches ebenfalls am Tatort gefunden wurde, ein komplexes Mischprofil festgestellt werden, wobei O1._____ und der Beschuldigte im Hauptprofil aus zwei Personen enthalten sind (UA act. 3187; 3180). Dieses Klebeband war beim Eintreffen der Polizei am Tatort noch um den Hals von O1._____ gewickelt und war zuvor dazu benutzt worden, ihren Mund zuzukleben (vgl. UA act. 3222; 3324, Spurnummer 095246). Die am Tatort aufgefundenen Kabelbinder wurden dazu verwendet, die Opfer O1._____ und O6._____ zu fesseln (UA act. 3208). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 44) kann ausgeschlossen werden, dass seine DNA auf eine andere Weise als durch seine Täterschaft auf den Kabelbinder und das Klebeband gelangt ist. Die DNA-Spur des Beschuldigten auf dem Klebeband wurde genau auf demjenigen Stück des Klebebands gefunden, welches dazu verwendet worden ist, O1._____ den Mund zuzukleben. Eine Verschleppung der DNA-Spur kann ausgeschlossen werden. Nachdem die DNA des Beschuldigten auf zwei Gegenständen am Tatort festgestellt werden konnte, müsste seine DNA zweimal hintereinander verschleppt worden sein, was höchst unwahrscheinlich wäre. Ein zweifacher indirekter DNA-Transfer kann deshalb vorliegend ausgeschlossen werden. Daran ändert – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 49) – auch nichts, dass das Opfer O1._____ angegeben hat, dass sämtliche Täter Handschuhe getragen hätten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 12). So ist diese Aussage von O1._____ aufgrund des langen Zeitablaufs von beinahe vier Jahren mit Zurückhaltung zu würdigen, verblassen Erinnerungen doch mit zunehmendem Zeitablauf. Hinzukommt, dass auch eine andere DNA-Übertragung als von den Händen auf die Gegenstände, denkbar ist. Aufgrund dieser beiden DNA-Spuren des - 10 - Beschuldigten ist für das Obergericht erstellt, dass sich dieser während der Tatbegehung am 11. Oktober 2019 am Tatort aufgehalten hat. Dieses Beweisergebnis steht mit den weiteren Beweisen im Einklang: Aus den Google-Suchverläufen von A._____ geht hervor, dass dieser zwischen dem 29. September 2019 und dem 1. Oktober 2019 mehrfach die Öffnungszeiten der Post in S._____ recherchiert hat (UA act. 3272). Dieser Suchverlauf lässt es unter den vorliegenden Umständen als naheliegend erscheinen, dass A._____ die Öffnungszeiten zum Zweck der Begehung des Raubs gegoogelt hat. So war er zu diesem Zeitpunkt nicht in S._____ wohnhaft, weswegen kein Grund ersichtlich ist, weshalb er danach hätte suchen sollen, wenn nicht für die Begehung des Raubüberfalls, verfügte der damalige Wohnort von A._____, X._____, doch ebenfalls über eine Postfiliale. Sodann kam es zwischen dem 10. Oktober 2019 und den frühen Morgenstunden des 11. Oktober 2019 und somit nur wenige Stunden vor der Tat zu mehreren Telefonaten und SMS-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten A._____ (UA act. 1099). Das Obergericht ist – unter Würdigung der gesamten Umstände – davon überzeugt, dass diese Kontaktaufnahmen den letzten Vorbereitungen des Raubüberfalls dienten. Auch nach der Tat erfolgte am Tattag selbst um 07.44 Uhr und somit lediglich eine halbe Stunde nach der Tatbegehung ein Telefonanruf und um 08.14 Uhr eine SMS-Nachricht von der Rufnummer von A._____ an diejenige des Beschuldigten (UA act. 1100). Auffällig erscheinen weiter die mit den Mobiltelefonen des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A._____ verbundenen Antennenstandorte. Der Antennenstandort des Mobiltelefons von A._____ befand sich am Vortag der Tat grösstenteils in X._____, seinem damaligen Wohnort. Während eines Anrufs von A._____ an den Beschuldigten am 10. Oktober 2019 waren beide Rufnummern beim Antennenstandort QV._____ eingeloggt. Während sich der Beschuldigte danach nach wie vor in QV._____ befand, bewegte sich der Mitbeschuldigte A._____ ab 19.19 Uhr in Richtung Süden bis nach Italien, befand sich um 22.29 Uhr in Castel San Pietro im Tessin und bewegte sich dann auf der Autobahn A2 wieder zurück in Richtung Norden. Da der Überfall in S._____ von drei Tätern begangen worden ist, ist unter Berücksichtigung der Aussage des Mitbeschuldigten A._____, wonach er und C._____ am 10. Oktober 2019 F._____ am Bahnhof in Mailand abgeholt hätten (UA act. 4687), davon auszugehen, dass A._____ diese Fahrt gemacht hat, um den dritten Täter, mutmasslich F._____, abzuholen (UA act. 5629). Um 04.24 Uhr des Tattages befanden sich beide Rufnummern am Antennenstandort an der RS-Strasse […] in QV._____. Dies zeigt auf, dass A._____ und der Beschuldigte vor der Tat, mitten in der Nacht, zusammen waren. Nichts anderes geht aus den vorhergehenden SMS-Kontakten zwischen ihnen beiden hervor. So hat A._____ dem Beschuldigten am Vortag der Tat geschrieben, er werde gegen 03.00 Uhr zum Beschuldigten kommen, er solle sich keine Sorgen machen (UA act. 1116). Unmittelbar vor der Tat, also von 06.21 Uhr bis - 11 - 06.44 Uhr verzeichnete die Rufnummer von A._____ die Antennenstandorte im Raum RT._____, U._____ und RU._____. Somit befand sich A._____ vor der Tat in unmittelbarer Nähe des Tatorts. Sehr auffällig erscheint weiter, dass während der Tatzeit weder auf der Nummer des Beschuldigten noch auf derjenigen des Mitbeschuldigten A._____ Antennenstandorte verzeichnet wurden. Dies lässt stark vermuten, dass die beiden ihre Mobiltelefone während der Zeit der Tatbegehung bewusst ausgeschaltet haben. Dies wird denn auch durch die SMS-Nachricht des Beschuldigten an A._____ am Vortag der Tat bekräftigt, in welcher der Beschuldigte Letztgenanntem geschrieben hat, dass er diesen, A._____, per Telefon nicht werde erreichen können (UA act. 1116). Dass der Mitbeschuldigte A._____ in Kenntnis der Möglichkeit einer Ortung handelte und deshalb bei Tatbegehungen jeweils bewusst sein Mobiltelefon ausschaltete, wird denn auch durch die verwertbare Aussage von C._____ belegt. So hat dieser bestätigt, dass A._____ ihm gesagt habe, er solle sein Mobiltelefon zuhause lassen, um eine Ortung zu vermeiden (UA act. 4524). Betreffend die durch den ehemaligen Mitbeschuldigten C._____ gemachten Aussagen bleibt Folgendes festzuhalten: Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2). Die Einvernahmen von C._____ vom 19. und 21. Februar 2020 sowie vom 3. März 2020, bei welchen es sich um durch die Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei delegierte Einvernahmen im Rahmen des gemeinsam gegen den Beschuldigten, C._____ und A._____ geführten Strafverfahrens handelte (UA act. 4452 ff.; 4467 ff.; 4481 ff.), wurden ohne Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A._____ durchgeführt. Aufgrund dessen kann auf diese Einvernahmen nicht abgestellt werden. Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung im Grundsatz zwar nicht entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Das wörtliche Vorhalten unverwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6). Folglich ist bei den Einvernahmen von C._____ lediglich auf diejenigen Antworten abzustellen, - 12 - welche auf offen gestellte Fragen erfolgt sind. Seine Antworten auf Fragen, welche sich in einer Zitierung und Vorhaltung seiner früher im Rahmen der unverwertbaren Einvernahmen gemachten Aussagen erschöpfen, sind hingegen nicht verwertbar. Der Mitbeschuldigte A._____ hat sodann eine weitere Vorsichts- massnahme ergriffen: So hat er seine eigene Mobiltelefonnummer mit derjenigen seiner Schwester, G._____, abgetauscht. Dies höchstwahrscheinlich, um behördliche Überwachungsmassnahmen ins Leere laufen zu lassen (UA act. 5612). Dies zeigt das vorsichtige Vorgehen von A._____ mit seiner Mobiltelefonkommunikation. Da anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung zwei Handfunkgeräte gefunden wurden, erscheint es denn auch durchaus möglich, dass er und der Mitbeschuldigte A._____ jeweils damit kommunizierten, als ihre Mobiltelefone während den Tatbegehungen ausgeschaltet waren (UA act. 5613). Um 07.22 Uhr und somit ungefähr zwölf Minuten nach der Tatbegehung, befand sich der Antennenstandort der Rufnummer von A._____ wieder in X._____ (UA act. 1099 f.). Dabei hatte A._____ nach der Tatbegehung hinreichend Zeit, um wieder nach Hause zu fahren, da die Strecke von viereinhalb Kilometern mit einem Personenwagen in ungefähr sieben Minuten zurückgelegt werden kann (vgl. Google Maps, Routenplaner). Das Opfer O6._____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung, nachdem er zuerst zu Protokoll gegeben hatte, während des Überfalls den Namen «A._____» gehört zu haben, auf entsprechende Nachfrage hin angeben, sich nicht mehr sicher zu sein, ob er während des Überfalls den Namen «A._____» oder «[…]» gehört habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 8 f.). Dieser Unterschied ist aber auch nicht entscheidend, unterscheiden sich die Namen «A._____» und «[…]» in ihrer Aussprache – nach dem identischen einleitenden «[…]» – doch nur gerade hinsichtlich dem darauffolgenden «[…]» bzw. «[…]» vor dem wiederum identischen «[…]» am Ende. Mithin können «A._____» und «[…]» phonetisch sehr ähnlich klingen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der von O6._____ anlässlich des Raubüberfalls aufgeschnappte Name besonders klar und deutlich ausgesprochen worden ist. Auffallend ist jedenfalls, dass O6._____ einen Namen gehört hat, der dem des Mitbeschuldigten A._____ phonetisch zumindest sehr ähnlich ist und dieser Name zu keinem der anderen infrage kommenden Täter passt. Mithin stellt die Wahrnehmung von O6._____ ein weiteres starkes Indiz, das die Täterschaft von A._____ bekräftigt, dar. Am vorliegenden Beweisergebnis vermögen die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ nichts zu ändern. Der Beschuldigte hat betreffend sämtliche ihm vorgeworfenen Raubüberfälle von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO - 13 - Gebrauch gemacht (UA act. 4822 ff.; GA act. 6132 f.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 32). Der Mitbeschuldigte A._____ hat zum vorliegenden Vorwurf angegeben, keinen Raubüberfall begangen zu haben (UA act. 4707; GA act. 6130 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 21 f.). Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die vorgängigen Ausführungen erstellt ist und H._____ nur das O6._____ betreffende Tatgeschehen ausserhalb der Postfiliale beobachten konnte und lediglich hierzu Aussagen tätigen könnte, und diesbezüglich aufgrund der Aussagen von O6._____ (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 7 ff.) keine Unklarheiten mehr bestehen, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei zusätzlich H._____ zu befragen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 37), abzuweisen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). In Würdigung der gesamten Umstände ist die Täterschaft sowohl des Beschuldigten als auch des Mitbeschuldigten A._____ für das Obergericht zweifelsfrei erstellt. 2.1.2.4. Des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Unter dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen bzw. den Willen des Opfers zu brechen. Die Drohung mit einer einfachen Körperverletzung, z.B. einem Knochenbruch, genügt. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Schliesslich muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln, so z.B. das Vorhalten einer Schusswaffe. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht (BGE 133 IV 207 E. 4; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 ff. zu Art. 140 StGB). Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Der Rechtsprechung zufolge ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten - 14 - Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Die bandenmässige Tatbegehung kann sich aus den Vorbereitungen, der Tatausführung oder dem Nachtat- verhalten erschliessen. Dafür ist es nicht zwingend erforderlich, dass alle Mitglieder der Bande bei der Ausführung direkt mitwirken. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der D._____ der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). 2.1.2.5. Der Beschuldigte hat am 11. Oktober 2019 mit dem Willen, einen Raub zu begehen, zusammen mit A._____ und mutmasslich F._____ die Postangestellten O1._____ und O6._____ in die Postfiliale in S._____ hineingedrängt, sie überwältigt, zu Boden gedrückt und mit Klebeband resp. Kabelbindern gefesselt und diese unter vorgehaltener Schreckschusswaffe bedroht, gegen diese Gewalt angewendet und diesen eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht. Nachdem es nicht möglich war, den Tresorraum aufzuschliessen, liessen die Täter die gefesselten Angestellten zurück und entfernten sich ohne Deliktsgut vom Tatort, weshalb es hinsichtlich des Raubs bei einem Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte hat den Raubüberfall vom 11. Oktober 2019 in S._____, wie auch die Raubüberfälle der Dossiers X._____, V._____ und Y._____ – welche nachfolgend abgehandelt werden – als Mitglied einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raubüberfällen zusammen- gefunden hatte, verübt. So beging er die Raubüberfälle in X._____ sowie in Y._____ zusammen mit A._____ und die beiden weiteren Überfälle in S._____ und V._____ zusammen mit A._____ sowie mutmasslich mit F._____. Dass der Beschuldigte innerhalb von bloss einem Monat insgesamt vier Raubüberfälle mit weiteren Tätern begangen hat, zeigt, dass er sich mit diesen mit dem Willen zusammengeschlossen hatte, inskünftig noch weitere gleichartige Delikte zu begehen. Dass dieser Zusammenschluss nur einen Monat andauerte und damit kurzlebig war, vermag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben) nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Bande - 15 - gehandelt hat. Es lag eine Organisation im Sinne einer Arbeitsteilung vor, wie auch eine Intensität des Zusammenwirkens, sodass von einem stabilen Team gesprochen werden kann. So war der Beschuldigte stets für das Betreten der Tatorte zuständig, während der Mitbeschuldigte A._____ jeweils die Schreckschusswaffe organisierte und teilweise die Tat aufgrund seiner Ortskenntnis plante und das Fluchtfahrzeug fuhr. Dass A._____ nicht bei sämtlichen Delikten den Tatort betreten hat, vermag die Bandenmässigkeit nicht zu verhindern, ist doch nicht zwingend erforderlich, dass alle Mitglieder der Bande bei der Ausführung direkt mitwirken. Dem Beschuldigten war sodann der Zusammenschluss wie auch die Zielrichtung der Bande, also die Begehung von Raubüberfällen, bewusst. Er handelte bezüglich der bandenmässigen Tatbegehung wissentlich und willentlich und wollte gemeinsam mit A._____ und mutmasslich F._____ eine Mehrzahl von Raubüberfällen begehen, was sich bereits aus der Tatsache ergibt, dass er innerhalb von bloss einem Monat vier Raubüberfälle begangen hat. Folglich handelte der Beschuldigte als Mitglied einer Bande, weshalb die Qualifikation der Bandenmässigkeit zu bejahen ist. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier U._____ – wie auch betreffend die Dossiers X._____, V._____ und Y._____ (siehe nachfolgend) – des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Insoweit der Beschuldigte vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei bandenmässig gehandelt hat, liegt ein Kollektivverbrechen vor, das die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, während sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet erweist. 2.1.3. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte begründet den durch ihn beantragten Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs lediglich damit, dass seine Täterschaft an den Raubüberfällen nicht erstellt sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 43 ff.). Er macht für den Fall, dass seine Täterschaft – wie vorliegend – erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in ein Haus eindringt. Wer mit der Absicht, eine Straftat zu begehen, ein Verkaufs- geschäft oder eine Bank betritt, handelt offensichtlich gegen den Willen des Berechtigten. Erforderlich ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag legitimiert ist der Berechtigte, d.h. der Träger des Hausrechts (BGE 87 IV 120 E. 1). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern - 16 - zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (UA act. 3174). Indem der Beschuldigte am 11. Oktober 2019 zusammen mit dem Mitbeschuldigten A._____ und mutmasslich F._____ in S._____ wissentlich und willentlich zum Zweck der Begehung eines Raubs und somit gegen den Willen des Berechtigten in die Postfiliale eingedrungen ist, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Er handelte in Mittäterschaft mit A._____ und mutmasslich F._____, welche ebenfalls die Postfiliale betreten haben, haben sie doch bei der Planung und Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.1.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 11. Oktober 2019, wie auch das Mitführen der Schreckschusswaffe Bruni P4 an den Tatort, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer u.a. ohne Berechtigung Waffen trägt. Für Angehörige aus Albanien ist u.a. das Tragen von Waffen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. j WV verboten. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er im Wissen darum, dass er als Albaner keine Waffen tragen durfte und auch über keine Bewilligung verfügte, am 11. Oktober 2019 im Rahmen des Raubüberfalls die Schreckschusswaffe Bruni P4 willentlich auf sich getragen hat, hat er eine Schreckschusswaffe, die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, getragen. Er hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das - 17 - Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.2. X._____ 17. Oktober 2019 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier X._____ wegen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2019 zusammen mit A._____ die Bank 1._____ an der QQ-Strasse […] in X._____ unter Verwendung der Schreckschusswaffe Bruni P4 ausgeraubt habe. Der Beschuldigte habe gemäss dem gemeinsamen Tatplan mit A._____ alleine die Bankfiliale mit einer Wollmütze, einer Sonnenbrille sowie einem Schal maskiert betreten und habe die ihm von A._____ überlassene Schreckschusswaffe Bruni P4 als albanischer Staatsangehöriger verbotenerweise auf sich getragen. Der Beschuldigte sei hinter den Schalter an die Bankmitarbeiterin O7._____ herangetreten, habe die Schreckschusswaffe aus seiner Jackentasche hervorgezogen und diese aus ca. einem Meter auf Kopfhöhe von O7._____ gerichtet, wobei er seinen Finger am Abzug gehabt habe. Er habe gesagt: «Überfall, kein Scheiss machen!» und «Geld!». Zeitgleich habe er die Bankmitarbeiterin O8._____ in Schach gehalten, indem er ihr befohlen habe, sitzen zu bleiben. Er habe O7._____ aufgefordert, ihm Geld auszuhändigen. Diese habe dem Beschuldigten eine Box mit Fr. 10'000.00 übergeben, woraufhin er mehr verlangt habe und sie ihm erneut eine Box mit Fr. 10'000.00 übergeben habe. Er habe die Fr. 20'000.00 in einer mitgebrachten Stofftasche verstaut und mehr Geld verlangt. Weil nur noch Hartgeld zur Verfügung gestanden habe, habe er von den beiden Frauen abgelassen und sei via Personaleingang mit den erbeuteten Fr. 20'000.00 geflüchtet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizu- sprechen (Berufungserklärung S. 1), während die Staatsanwaltschaft mit Berufung beantragt, der Beschuldigte sei des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1 f.; vgl. Berufungsbegründung S. 5). 2.2.2. Bandenmässiger Raub 2.2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 17. Oktober 2019 in der Bank 1._____ in X._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (GA act. 6174; UA act. 4845; 4851). - 18 - Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten erachtet das Obergericht dessen Täterschaft – wie auch diejenige des Mitbeschuldigten A._____ – aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt: Der verbundene Antennenstandort der Rufnummer des Mitbeschuldigten A._____ befand sich am Tattag von 00.04 Uhr bis 11.28 Uhr grösstenteils im Raum X._____ und RT._____. Kurz vor der Tat befand sich sein verbundener Antennenstandort in X._____ und somit zwar in unmittelbarer Nähe des Tatorts, jedoch auch in der Nähe seines Wohnorts, weshalb dies mit Zurückhaltung zu würdigen ist und für sich alleine keine Täterschaft nachzuweisen vermag. Höchst verdächtig erscheint allerdings, dass während der Tatzeit keine Antennenstandorte der Rufnummern des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ verzeichnet wurden, wofür es keinen Grund gegeben hat, wenn sich der Beschuldigte zuhause aufgehalten hätte. Diese Parallele zum Raubüberfall vom 11. Oktober 2019 in S._____, wie auch die Tatsache, dass in beiden Fällen eine Schreckschusswaffe eingesetzt worden ist, zeigt die gleiche Vorgehens- weise der Täter auf, was nahelegt, dass es sich um dieselben Täter gehandelt hat. Nach der Tat wechselte der verbundene Antennenstandort der Rufnummer von A._____ um 12.16 Uhr von X._____ weg, über V._____ und Spreitenbach bis nach Feuerthalen. Weiter für eine Täterschaft des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ sprechen die zwischen ihnen nach der Tat stattgefundenen Telefonate am Tattag selbst, wie auch die Tatsache, dass sie beide gegen 15.06 Uhr die Antennenstandorte in Feuerthalen aufwiesen (UA act. 1101 ff.). Dies lässt stark vermuten, dass sie Kontakt zwecks Nachbesprechung des Überfalls sowie Aufteilung der Beute hatten. Ebenfalls für eine Täterschaft spricht die SMS-Nachricht vom 23. Oktober 2019, mit welcher der Beschuldigte A._____ sechs Tage nach dem Raubüberfall gefragt hat, ob dieser sich habe erholen können. Daraufhin hat A._____ per SMS-Nachricht geantwortet: «Und du?» (UA act. 1116). Im Übrigen ist weiter zu berücksichtigen, dass der Raub vom 17. Oktober 2019 lediglich sechs Tage nach demjenigen in S._____ verübt worden ist und dass die beiden Ortschaften sehr nahe beieinanderliegen, trennen diese doch lediglich vier Kilometer (vgl. Google Maps, Routenplaner). Auch dies legt nahe, dass es sich bei den Tätern des Raubs in S._____ um dieselben Täter wie beim Raub in X._____ handelt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Mitbeschuldigte A._____ im Tatzeitpunkt in X._____ und sogar im selben Gebäude, in welchem sich die Bank 1._____ – welche überfallen worden ist – befindet, wohnhaft war (vgl. UA act. 4703; 5636). Aufgrund dessen, dass sich der Täter offensichtlich in Kenntnis der Positionen der in der Umgebung vorhandenen Überwachungskameras bewegte und gezielt durch den Personaleingang – welcher ins Treppenhaus des Mehrfamilien- hauses des Mitbeschuldigten A._____ führt – flüchtete, ist davon auszugehen, dass die Täter die örtlichen Gegebenheiten bestens kannten. - 19 - Weiter für die Täterschaft des Beschuldigten spricht der morphologische Bildvergleich des Forensischen Instituts Zürich vom 12. Mai 2020. Für diese Untersuchung sind morphologische Merkmale der unbekannten Täterschaft mit denjenigen des Beschuldigten visuell sowie über Proportionsuntersuchungen verglichen und mittels einer ganzheitlichen Beurteilung auf Formengleichheit geprüft worden. Aus dem Unter- suchungsbericht geht hervor, dass der Vergleich der Einzelaufnahmen der Überwachungskamera der Bank 1._____ vom Tattag, auf welcher die Täterschaft ersichtlich ist, und die am 27. April 2020 durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft erstellten Aufnahmen des Beschuldigten «eher für dessen Identität spreche». Bei dieser Identitätstendenz handelt es sich um die höchstmögliche Stufe auf der Skala (UA act. 3416 ff.). Auch wenn dieser Untersuchungsbericht, nachdem es sich lediglich um einen Bericht, nicht jedoch um ein Gutachten handelt, mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist, liefert dies zumindest ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Die Ähnlichkeit des Beschuldigten mit der Täterschaft des vorliegenden Raubs springt denn auch bei einem Vergleich sämtlicher Bilder, gerade unter Berücksichtigung der auffälligen Nase, des Bartwuchses sowie der sich in einem schlechten Zustand befindlichen Zähne, ins Auge (vgl. UA act. 3287 und 3418 ff.). Hiervon konnte sich das Obergericht an der Berufungsverhandlung aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugen. Hinzukommt, dass auch die Täterbeschreibung des Opfers O8._____ auf den Beschuldigten zutrifft, hat sie den Täter doch als eher gross beschrieben und ausgeführt, dass dieser nicht gut Deutsch geredet habe (Protokoll Berufungsverhandlung 22. September 2023 S. 27). Sodann hat C._____ anlässlich seiner unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A._____ durchgeführten Einvernahme vom 6. November 2020 ausgesagt, dass er den Mann auf den Videoaufnahmen des Raubs vom 17. Oktober 2019 in X._____ erkenne. Es handle sich um den Beschuldigten. Er bestätigte, dass der Beschuldigte diesen Raub begangen habe (UA act. 4610; 4614). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach diese Befragung von C._____ nicht verwertet werden könne (Protokoll Berufungsverhandlung von 22. September 2023 S. 49), ist festzuhalten, dass diese sehr wohl verwertbar ist, wurde diese Befragung doch unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten durchgeführt. Diese Aussage von C._____ ist glaubhaft. Es kann ausgeschlossen werden, dass dieser durch eine Belastung des Beschuldigten sich selbst oder seinen Bruder schützen wollte. Wäre dies tatsächlich der Fall, so hätte er die durch ihn begangenen Raubüberfälle in V._____ vom 16. September 2019 sowie in W._____ nicht eingestanden (Strafverfahren in Sachen C._____ [ST.2021.56; StA.2020.1709]), sondern versucht, diese dem Beschuldigten und A._____ in die Schuhe zu schieben. Wäre es C._____ darum gegangen, sich selber zu schützen, so hätte er sich nicht selbst belastet, drohte ihm doch aufgrund - 20 - des eingestandenen bandenmässigen Raubs nebst einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ebenfalls eine Landesverweisung. Folglich hat C._____ sich selbst nicht immer nur entlastet, sondern im Gegenteil stark belastet. Betreffend den Bruder von C._____, CC._____, kann festgehalten werden, dass gegen diesen lediglich betreffend den Raubüberfall vom 20. September 2019 in W._____ aufgrund des verwendeten Tatfahrzeugs ermittelt wurde, wobei das Untersuchungsverfahren am 25. Mai 2021 mit einer Verfahrenseinstellung endete (UA act. 5829; 4440). Weitere Tatbegehungen wurden CC._____ nicht vorgeworfen, insbesondere nicht der Raubüberfall in X._____, betreffend welchen C._____ angegeben hat, dass dieser durch den Beschuldigten begangen worden sei. Hinzukommt schliesslich, dass die im durch den Mitbeschuldigten A._____ gefahrenen Personenwagen sichergestellte Schreckschusspistole in Bezug auf Waffenart (Selbstladepistole mit Spannabzug), Grösse, Kontur und Form eine grosse Ähnlichkeit mit derjenigen Pistole aufweist, welche anlässlich der Tatbegehung in X._____ verwendet worden ist (UA act. 3429; 1172; 3711 ff.). Unter Berücksichtigung der gesamten vorgenannten Umstände ist für das Obergericht nicht bloss die Täterschaft des Beschuldigten erstellt, sondern – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 8.5) – ebenfalls diejenige des Mitbeschuldigten A._____. Dass lediglich der Beschuldigte, nicht jedoch A._____, die Bank 1._____ betreten hat, vermag daran nichts zu ändern. So ist die Täterschaft von A._____ aufgrund der Antennenstandorte, der fehlenden Verbindung während der Tatzeit, der mit dem Beschuldigten stattgefundenen Kommunikation, der zeitlichen und örtlichen Nähe sowie gewisser Parallelen im Sinne eines ähnlichen «Modus Operandi» zum Überfall in S._____ und der detaillierten Kenntnis des Tatorts der Täter und der Tatsache, dass A._____ im selben Gebäude wohnt (vgl. hierzu vorgehend), für das Obergericht erstellt. 2.2.2.2. Der Beschuldigte hat am 17. Oktober 2019 als Mitglied der zusammen mit A._____ gegründeten Bande i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB und gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan die Bank 1._____ in X._____ mit dem Willen, dort einen Raub zu begehen, betreten und die Bankmitarbeiterinnen O7._____ und O8._____ mit der mitgeführten Schreckschusswaffe eine Gefahr für Leib und Leben angedroht, indem er diese auf sie gerichtet hat, und so Fr. 20'000.00 erbeutet. Betreffend das Vorliegen der Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB kann auf die vorgängig in E. 2.1.2.5 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier X._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet, während sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist. - 21 - 2.2.3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Das Obergericht erachtet die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 17. Oktober 2019 in X._____, wie auch das Verbringen der Schreckschusswaffe Bruni P4 an den Tatort, als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er im Wissen darum, dass er als Albaner keine Waffen tragen durfte und auch über keine Bewilligung verfügte, am 17. Oktober 2019 im Rahmen des Raubüberfalls die Schreckschusswaffe Bruni P4 willentlich auf sich getragen hat, hat er eine Schreckschusswaffe, die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, getragen. Er hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.3. V._____ 4. November 2019 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier V._____ von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei betreffend das Dossier V._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). 2.3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich betreffend das Dossier V._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht zu haben, indem er am 4. November 2019 gegen 20.42 Uhr zusammen mit A._____ und mutmasslich F._____ unter Verwendung der Schreckschusswaffe Bruni P4 den Shop der T._____ Tankstelle an der RT-Strasse […] in V._____ ausgeraubt habe. Der Beschuldigte und mutmasslich F._____ hätten mit schwarzen Strümpfen maskiert den Shop betreten, wobei der Beschuldigte Handschuhe sowie die ihm von A._____ überlassene Schreckschusswaffe Bruni P4, für welche er als albanischer Staatsangehöriger keine Waffentragberechtigung gehabt habe, getragen habe. Der Beschuldigte habe nach dem Betreten des Shops «Überfall!» gerufen und habe die beiden anwesenden Angestellten O3._____ und O2._____ unter vorgehaltener Waffe in Schach gehalten bzw. diese in Richtung Büro und Kassenbereich zurückgedrängt. O2._____ - 22 - habe versucht, sich via das Lager nach hinten zu entfernen, wobei der Beschuldigte ihr gefolgt sei und sie am linken Oberarm zurückgehalten, ihr mit der Waffe auf die linke Schulter geschlagen und ihr zu verstehen gegeben habe, dass sie vorne bleiben müsse. Dasselbe habe er O3._____ zu verstehen gegeben. Mutmasslich F._____ habe sich zum Kassenbereich begeben, habe neben der Kasse liegendes Bargeld und Zigarettenpackungen an sich genommen und diese in einem mitgebrachten Abfallsack verstaut. O2._____ sei aufgefordert worden, die Kasse zu öffnen, woraufhin diese und mutmasslich F._____ das Geld aus der Kasse in den Sack gepackt hätten. Der Beschuldigte habe O3._____ am Arm gepackt und diese in Richtung Haupteingang geführt. Danach hätten der Beschuldigte und mutmasslich F._____ den Shop verlassen und seien zum Fluchtfahrzeug gerannt, wo A._____ als Fluchtwagenfahrer gewartet habe, woraufhin sie alle mit dem Fahrzeug geflüchtet seien. Insgesamt seien Bargeld in Höhe von Fr. 6'405.15 und Zigaretten im Wert von Fr. 280.80 erbeutet worden. 2.3.3. Bandenmässiger Raub 2.3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 4. November 2019 im Shop der T. Tankstelle._____ in V._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (GA act. 6174; UA act. 4845; 4851). Auch betreffend das Dossier V._____ erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten – wie auch des Mitbeschuldigten A._____ – aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt: Vorab sprechen hinsichtlich des am 4. November 2019 zwischen 20.42 Uhr und 20.43 Uhr verübten Raubs auf den Tankstellenshop in V._____ die Antennenstandorte, mit welchen die Mobiltelefone verbunden waren, für eine Täterschaft des Beschuldigten und von A._____. Die Rufnummer des Beschuldigten verzeichnete am Mittag des Tattags zuerst Antennenstand- orte in RU._____ und anschliessend in X._____, also dem damaligen Wohnort des Mitbeschuldigten A._____. Zu diesem Zeitpunkt kam es zu zwei kurzen Telefonaten von der Rufnummer von A._____ an diejenige des Beschuldigten. Anschliessend wurden auf der Rufnummer des Beschuldigten erst wieder gegen 22.30 Uhr Antennenstandorte in SQ._____ verzeichnet, als eine SMS von der Rufnummer von A._____ an diejenige des Beschuldigten versendet wurde und ein Telefonanruf zwischen ihnen beiden stattfand. Die Rufnummer des Mitbeschuldigten A._____ verzeichnete am Tattag zwischen Mitternacht und 04.20 Uhr Antennenstandorte im Raum SQ._____, also am (damaligen) Wohnort des Beschuldigten. Danach bewegten sich diese entlang der Autobahn A1 in den Raum X._____ und blieben bis 13.06 Uhr dort. Dies zeigt, dass A._____ in den frühen Morgenstunden beim Beschuldigten und der - 23 - Beschuldigte anschliessend gegen die Mittagszeit bei A._____ war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass A._____ den Beschuldigten zum Zweck der Begehung des Raubs bei diesem zuhause abgeholt hat. Um 17.26 Uhr veränderten sich die verbundenen Antennenstandorte der Rufnummer von A._____ in den Raum V._____ und blieben mehrheitlich dort bis um 20.37 Uhr. Nur fünf Minuten vor der Tat wurde der Antennenstandort in V._____ registriert. Dies zeigt, dass sich A._____ unmittelbar vor der Tat in unmittelbarer Tatortnähe befand, was für seine Täterschaft spricht. Um 20.59 Uhr und somit rund 15 Minuten nach der Tatbegehung wurde ein Antennenstandort auf der Autobahnraststätte in Würenlos registriert. Für die Strecke vom Tatort bis zur Raststätte von 29 Kilometern spät abends wäre grundsätzlich mit einer Streckenzeit von ca. 18 Minuten zu rechnen (vgl. Google Maps, Routenplaner). Es ist ohne Weiteres vorstellbar, dass die Täter die vorgenannte Strecke nach der Tatbegehung und somit auf der Flucht und unter Zeitdruck innerhalb von 16 Minuten zurücklegen konnten. Anschliessend verschoben sich diese via Neuenhof ab 21.45 Uhr nach SQ._____ und blieben bis am nächsten Tag dort (UA act. 1073 ff.). Dies lässt vermuten, dass der Mitbeschuldigte A._____ den Beschuldigten nach der Tatbegehung wieder nachhause gefahren hat. Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.4) sind sämtliche in den Akten vorhandenen RTI-Daten verwertbar. So wurde im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 28. Januar 2020 festgehalten, dass die angeordnete rückwirkende Überwachung wegen Raubs rückwirkend für die Zeit vom 24. Juli 2020 (recte: 2019, offensichtliches Versehen) bis zum 13. Januar 2020 genehmigt werde (UA act. 1933). Folglich umfasst die Genehmigung im Urteilsdispositiv nicht bloss die beiden Raubüberfälle vom 11. Oktober 2019 in S._____ und vom 17. Oktober 2019 in X._____, sondern sämtliche im genannten Zeitraum begangenen Raubüberfälle. Somit würde ein Zufallsfund lediglich dann vorliegen, wenn andere Straftaten, bei welchen es sich nicht um Raubüberfälle handelt, entdeckt worden wären. Entscheidend ist, dass das Urteilsdispositiv nicht auf die beiden vorgenannten Raubüberfälle beschränkt, sondern offen formuliert wurde. Dass die Raubüberfälle nunmehr als bandenmässiger Raub qualifiziert werden, ändert daran nichts. Bei einer bloss abweichenden rechtlichen Würdigung betreffend die Qualifikation liegt kein genehmigungspflichtiger Zufallsfund vor. Ins Auge fällt weiter, dass die Täter grösstenteils nach demselben «Modus Operandi» wie bei den vorgängig bereits abgehandelten Raubüberfällen vorgegangen sind. So haben beide Rufnummern während der Tatzeit keine Antennenstandorte verzeichnet und es hat am Tattag ein telefonischer Kontakt zwischen dem Beschuldigten und A._____ stattgefunden. Sodann wurde erneut eine Schreckschusswaffe eingesetzt. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass aus der Videoaufnahme, welche während der Tatbegehung im Tankstellenshop aufgenommen wurde, hervorgeht, dass - 24 - die von der Täterschaft verwendete Waffe in Bezug auf Waffenart, Grösse und Farbe derjenigen Waffe ähnelt, welche im durch den Mitbeschuldigten A._____ gefahrenen Fahrzeug gefunden werden konnte (UA act. 3538.1; 3711 ff.; 1172). Hinzukommt, dass es sich beim überfallenen Shop um denjenigen Tankstellenshop handelt, welchen der Mitbeschuldigte A._____ zusammen mit C._____ bereits am 16. September 2019 versucht hat auszurauben, was sowohl von C._____ als auch von A._____ eingestanden worden und somit unbestritten und erstellt ist (vgl. Berufungsbegründung des Mitbeschuldigten A._____ im Verfahren SST.2022.196 S. 2). Es erscheint wahrscheinlich, dass der Mitbeschuldigte A._____, nachdem der Raubversuch vom 16. September 2019 gescheitert ist, am 4. November 2019 erneut den Shop der T._____ Tankstelle ausrauben wollte, hatte er diesbezüglich doch bereits sämtliche Vorbereitungshandlungen, beispielsweise das Auskundschaften, vorgenommen (vgl. GA act. 6119). So hatte er nach der neuen Zusammensetzung der Bande (vgl. hierzu nachfolgend; neu zusammen mit dem Beschuldigten anstatt mit C._____), bereits in X._____ einen erfolgreichen Raub mit dem Beschuldigten durchgeführt, weshalb es ihm wohl durchaus möglich erschien, diesmal erfolgreich einen Raub im Shop in V._____ durchzuführen. In Würdigung der gesamten Umstände erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten – wie auch des Mitbeschuldigten A._____ – als zweifellos erstellt. 2.3.3.2. Der Beschuldigte und mutmasslich F._____ haben als Mitglieder der zusammen mit A._____ gegründeten Bande i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB und gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan am 4. November 2019 im Shop der T. Tankstelle._____ in V._____ mit dem Willen, dort einen Raub zu begehen, die beiden Angestellten des Tankstellenshops O3._____ und O2._____ unter vorgehaltener Schreckschusswaffe in Schach gehalten und diesen dadurch eine Gefahr für Leib und Leben angedroht, diese in Richtung Kassenbereich zurückgedrängt sowie O2._____ am linken Oberarm festgehalten und ihr mit der Waffe auf die linke Schulter geschlagen und damit gegen diese Gewalt angewendet und so Bargeld im Wert von Fr. 6'405.15 sowie Zigaretten im Wert von Fr. 280.80 erbeutet. Betreffend das Vorliegen der Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB kann auf die vorgängig in E. 2.1.2.5 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. - 25 - 2.3.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits vorgängig dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 4. November 2019 in V._____ wie auch das Verbringen der Schreckschusswaffe Bruni P4 an den Tatort als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er im Wissen darum, dass er als Albaner keine Waffen tragen durfte und auch über keine Bewilligung verfügte, am 4. November 2019 im Rahmen des Raubüberfalls die Schreckschusswaffe Bruni P4 willentlich auf sich getragen hat, hat er eine Schreckschusswaffe, die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe gilt, getragen. Er hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.4. Y._____ 11. November 2019 2.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier Y._____ von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubs, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei betreffend das Dossier Y._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1 f.). 2.4.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich betreffend das Dossier Y._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht zu haben, indem er am 11. November 2019 gegen 03.56 Uhr zusammen mit A._____ unter Mitnahme der Schreckschusswaffe Bruni P4, welche er als albanischer Staatsbürger ohne Waffentragbewilligung getragen habe, und eines Vorschlaghammers den Tankstellenshop._____ an der SR-Strasse […] in Y._____ ausgeraubt habe, indem er und A._____ mit schwarzen Strümpfen maskiert zum Zweck der Begehung des Raubüberfalls den Shop betreten und gegen die Angestellte O5._____ Gewalt angewendet hätten, indem sie diese an den Haaren gepackt und sie zu Boden gedrückt hätten, um sie zur Öffnung der Kasse und des Tresors zu bringen. Erst nach dem Erscheinen der weiteren Angestellten O4._____ und nachdem O5._____ lautstark auf sich aufmerksam gemacht habe, hätten sich der Beschuldigte - 26 - und A._____ zum Fluchtfahrzeug begeben, um mit dem erbeuteten Bargeld von Fr. 4'851.00 zu flüchten. 2.4.3. Bandenmässiger Raub 2.4.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 11. November 2019 im Tankstellenshop._____ in Y._____ zu einem Raubüberfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch seine Täterschaft (GA act. 6174; UA act. 4845; 4851). Das Obergericht erachtet die Täterschaft des Beschuldigten – wie auch des Mitbeschuldigten A._____ – betreffend den am 11. November 2019 um 03.56 Uhr im Tankstellenshop._____ in Y._____ verübten Raubüberfall aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt: Für eine Täterschaft des Beschuldigten und von A._____ sprechen einerseits die verbundenen Antennenstandorte: Der Antennenstandort der Rufnummer des Mitbeschuldigten A._____ befand sich am 10. November 2019 um 20.03 Uhr in X._____. Danach verschoben sich die Antennenstandorte bis in den Raum SQ._____, wo sie bis am Tattag um 02.47 Uhr mehrheitlich statisch blieben. Danach verschoben sich die Antennenstandorte in den Raum Baden/Birr-Lupfig, wo sie bis 04.11 Uhr statisch blieben. Anschliessend wurden bis 13.48 Uhr Antennenstandorte in SQ._____ registriert, bevor von 16.17 Uhr bis 20.11 Uhr Antennenstandorte im Raum X._____ verzeichnet wurden. Die Rufnummer des Beschuldigten verzeichnete um 21.59 Uhr am 10. November 2019 zwei telefonische Verbindungsversuche von der Rufnummer von A._____, wobei Antennenstandorte in SQ._____ registriert wurden. Hervorzuheben ist, dass diese Verbindungsversuche ebenfalls in den Daten der Rufnummer von A._____ ersichtlich sind und dass sich der Antennenstandort diesbezüglich ebenfalls in SQ._____ befand. Von der Rufnummer des Beschuldigten wurden am Tattag erst von 11.10 Uhr bis 11.18 Uhr Antennenstandorte registriert, wobei sich diese ausschliesslich in SQ._____ befanden (UA act. 1075 f.). Folglich waren der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 10. November 2019 sowie nach der Tat beide in SQ._____. Es ist deshalb auch bei dieser Tat davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte A._____ den Beschuldigten vor der Tat bei diesem zuhause abgeholt und danach wieder nachhause gefahren hat. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb sich die beiden just vor und nach der Tat hätten in SQ._____ treffen und aufhalten sollen und weshalb A._____ gegen 04.00 Uhr morgens in den Raum Baden/Birr-Lupfig hätte fahren sollen, wenn nicht aufgrund der zeitlich dazwischenliegenden gemeinsam begangenen Tat. Weiter für eine Täterschaft des Mitbeschuldigten A._____ spricht der schwarze BMW 3er-Coupé, welcher unmittelbar vor und nach der Tat in - 27 - direkter Nähe des Tatorts gesichtet wurde und mit welchem die beiden Täter unterwegs waren. So geht aus den Videoaufnahmen hervor, dass der schwarze BMW um 03.51 Uhr in den SW-Weg einbiegt und beim dortigen Parkplatz rückwärts parkiert. Um 03.52 Uhr sind zwei Personen sichtbar, welche vom Fahrzeug in Richtung des Tankstellenshop._____ laufen. Um 03.58 Uhr rennen die beiden Personen zum BMW zurück, verlassen anschliessend um 03.59 Uhr mit dem Fahrzeug den Parkplatz, biegen links auf die […]strasse ein und fahren in Richtung Windisch (UA act. 3605). Der Mitbeschuldigte A._____ fuhr damals einen schwarzen BMW […], welcher auf I._____ eingelöst war. Gemäss I._____ sei A._____ ein guter Freund, weshalb er ihm ab und zu sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe (vgl. UA act. 778 ff., 794; 3700;1210; 5608). Die Videoaufnahmen stehen im Einklang mit den Aussagen der beiden Opfer des Raubüberfalls. Diese haben angegeben, dass die Täterschaft in einem schwarzen Fahrzeug, resp. einem schwarzen BMW Coupé geflüchtet sei. Das Opfer O5._____ hat an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, gesehen zu haben, wie die Täterschaft mit einem schwarzen Auto geflüchtet sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 32). Das zweite Opfer dieses Raubüberfalls, O4._____, hat ausgeführt, dass die Täterschaft in einem schwarzen BMW Coupé in Richtung Brugg davongefahren sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 35 f.). An diesen schlüssigen und glaubhaften Aussagen ist nicht zu zweifeln. Folglich ist erstellt, dass die Täter in einem schwarzen BMW Coupé geflüchtet sind. Dass der Mitbeschuldigte A._____ in dieser Zeit ebenfalls einen schwarzen BMW Coupé fuhr, ist ein weiteres starkes Indiz für seine Täterschaft. Weiter ist auf den Videoaufnahmen erkennbar, dass auf dem Fluchtfahrzeug, bei welchem es sich offensichtlich um einen BMW 3er- Modell Coupé handelt, beifahrerseitig rechts neben dem Kotflügel ein heller Aufkleber angebracht ist, welcher auf der Aufnahme als heller Fleck erkennbar ist (UA act. 4624, siehe Pfeil). Der durch den Mitbeschuldigten A._____ gefahrene BMW, bei welchem es sich um das Modell […] handelt, enthält an exakt derselben Stelle einen Aufkleber der Marke «[…]», welche […] herstellt. Auch die Felgen weisen eine grosse Ähnlichkeit mit den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Felgen auf (UA act. 3605; 4537; 4748 ff.; 1670 f.; 5640). Hervorzuheben ist, dass A._____ an seiner Einvernahme vom 22. September 2020 zum BMW auf den Videoaufnahmen der Shisha Lounge ausgesagt hat, dass schon er dies gewesen sein könne, aber den Raub habe er nicht begangen (UA act. 4741). In Würdigung der vorgehend dargelegten Umstände bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten A._____. - 28 - In das gewonnene Beweisergebnis reiht sich sodann ein, dass auch bei diesem Raubüberfall erneut eine Schreckschusswaffe eingesetzt wurde (UA act. 3539; 3605), bei welcher es sich aufgrund der Ähnlichkeit um die im Fahrzeug von A._____ gefundene Bruni P4 handeln könnte (vgl. UA act. 3711 ff.). Schliesslich geht aus dem Google-Suchverlauf des Mitbeschuldigten A._____ hervor, dass dieser am 19. September 2019 und somit etwas weniger als zwei Monate vor der Tatbegehung nach dem Schlagwort «Eisenhammer» gesucht hat (UA act. 3605). Anlässlich der Tat führte einer der beiden Täter einen Vorschlaghammer mit einem Holzstiel mit sich (UA act. 3606). Genau ein solcher Vorschlaghammer wurde im Zimmer des Beschuldigten im Gasthaus M._____ an der SZ-Strasse […] in SQ._____ anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden (UA act. 4754; 4627; 5641). Dieser weist eine überaus grosse Ähnlichkeit zum anlässlich des Raubs verwendeten Vorschlaghammer auf. So erscheinen diese bei einem direkten Vergleich gleich gross und breit und weisen denselben Holzstiel, dieselben Farben sowie dieselbe Beschaffenheit auf (vgl. UA act. 3606 und 4627). Dass das Opfer O5._____ an der Berufungsverhandlung angegeben hat, sie glaube, die Täter hätten den Hammer im Tankstellen-Shop liegen lassen und dass diese Arabisch geredet hätten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 34), vermag nichts am gewonnenen Beweisergebnis zu ändern. So sind diese Angaben aufgrund des langen Zeitablaufs von beinahe vier Jahren sowie der Tatsache, dass O5._____ während eines Teils des Überfalls bewusstlos war (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 31 f.) mit Zurückhaltung zu würdigen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Tathammer am Tatort aufgefunden worden wäre (vgl. UA act. 3539 ff.), was jedoch im Rapport wie auch im Spurensicherungsbericht vermerkt worden wäre, wäre dies tatsächlich der Fall gewesen. Da O5._____ angegeben hat, die Täter hätten nicht viel geredet, hat sicherlich kein längerer Dialog zwischen diesen stattgefunden, weshalb – gerade unter Berücksichtigung dessen, dass O5._____ während des Überfalls eine gewisse Zeit lang ohnmächtig war – unter diesen Umständen nicht feststeht, dass die Täter tatsächlich Arabisch geredet haben. Die Aussagen von O5._____ vermögen somit – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 49) – keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. 2.4.3.2. Der Beschuldigte und A._____ haben zusammen als Mitglieder einer Bande i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB und gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan am 11. November 2019 im Tankstellenshop._____ in Y._____ mit dem Willen, dort einen Raub zu begehen, die Angestellte O5._____ an den Haaren gepackt, ihr die Schreckschusswaffe an den Kopf gehalten und sie anschliessend zu Boden gedrückt und ihr dadurch eine Gefahr für Leib und Leben angedroht sowie Gewalt gegen diese angewendet und so Bargeld von Fr. 4'851.00 erbeutet. Betreffend das Vorliegen der Qualifikation der - 29 - Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB kann auf die vorgängig in E. 2.1.2.5 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier Y._____ des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.4.4. Hausfriedensbruch Der Beschuldigte begründet den durch ihn beantragten Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs lediglich damit, dass seine Täterschaft am Raubüberfall nicht erstellt sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 43 ff.). Er macht für den Fall, dass seine Täterschaft – wie vorliegend – erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (UA act. 3574). Indem der Beschuldigte am 11. November 2019 zusammen mit A._____ in Y._____ wissentlich und willentlich zum Zweck der Begehung eines Raubs und somit gegen den Willen des Berechtigten in den Tankstellenshop._____ eingedrungen ist, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Er handelte in Mittäterschaft mit A._____, welcher ebenfalls den Tankstellenshop betreten hat, haben sie doch bei der Planung und Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier Y._____ des (in Mittäterschaft mit A._____ begangenen) Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.4.5. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Wie bereits dargelegt, erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten am Raubüberfall vom 11. November 2019 wie auch das Mitführen der Schreckschusswaffe Bruni P4 an den Tatort als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er im Wissen darum, dass er als Albaner keine Waffen tragen durfte und auch über keine Bewilligung verfügte, am 11. November 2019 im Rahmen des Raubüberfalls die Schreckschusswaffe Bruni P4 willentlich auf sich getragen hat, hat er eine Schreckschusswaffe, die aufgrund ihres Aussehens zweifellos mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 3429) und somit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG als Waffe - 30 - gilt, getragen. Er hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 3. Versuchte Erpressung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier St. Gallen der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte zwischen dem 17. und 19. November 2019 L._____ wissentlich und willentlich per Viber-Chat angedroht habe, von L._____ erstellte Nacktaufnahmen auf Facebook und Youtube zu veröffentlichen und an konkrete Adressen zu verbreiten, falls L._____ ihm nicht Fr. 50'000.00 bezahle. L._____ habe die geforderte Summe nicht bezahlt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen (Berufungserklärung S. 1). 3.2. Eine Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden u.a. durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber am Vermögen schädigt. Bei der Schweigegeld- erpressung droht der Täter Umstände zu veröffentlichen, die für das Opfer oder diesem nahestehende Personen nachteilig sind. Der Nötigungserfolg besteht darin, dass der Betroffene zu einem Verhalten genötigt wird, durch das er sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Es muss somit eine Vermögensverfügung vorgenommen werden. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt, sowie Bereicherungsabsicht. Lässt sich das Opfer nicht einschüchtern, liegt ein Versuch vor. 3.3. 3.3.1. Das Obergericht erachtet es gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit J._____ versucht hat, L._____ dazu zu bringen, ihnen Fr. 50'000.00 zu bezahlen, indem der Beschuldigte L._____ angedroht hat, die von dessen nacktem Körper erstellten Aufnahmen im Unterlassungsfall auf Facebook und Youtube zu veröffentlichen und an Freunde und Bekannte zu senden: L._____ hat ausgeführt, nach dem Vorfall im Hotelzimmer mit […] (recte: J._____) von einer unbekannten Person mit einer albanischen Telefonnummer mit dem Namen «TV._____» dazu aufgefordert worden zu - 31 - sein, Fr. 50'000.00 zu bezahlen, ansonsten die Aufnahmen aus dem Hotelzimmer an seine Familie und sämtliche Freunde und Bekannte gesendet würden. Er wisse, dass es sich bei der Person mit der albanischen Nummer um einen Mann handle, weil dieser ihn auch telefonisch kontaktiert habe, weshalb er dessen Stimme gehört habe. Weil er nie Geld übergeben habe, sei anschliessend mit den von ihm erstellten Fotos ein falsches Facebook-Profil mit seinem Namen erstellt worden und die Fotos seien an Verwandte verschickt worden (Protokoll Berufungs- verhandlung vom 22. September 2023 S. 37 ff.). Die Mittäterin, J._____, wurde betreffend den angeklagten Sachverhalt mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 9. März 2020 wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie wegen versuchter Erpressung, begangen zwischen dem 16. und 19. November 2019, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug J._____; vgl. Strafbefehl UA act. 282 f.). Die Anfrage bei Facebook hat ergeben, dass das Facebook-Profil mit dem Namen «[…]», von welchem aus L._____ für das Treffen kontaktiert wurde (UA act. 3863), J._____ Profil war (UA act. 3875 ff.; UA act. 4112). Aus den zwischen J._____ und L._____ zwischen dem 14. und 15. November 2019 versendeten Nachrichten geht hervor, dass die beiden sich für den Freitagabend, 15. November 2019 um 20.15 Uhr in Kreuzlingen zum Zweck des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs verabredet haben und dass J._____ bereits im Rahmen der versendeten Nachrichten versucht hat, von L._____ Nacktbilder zu erhalten (UA act. 3917 ff.). Schliesslich ergibt sich aus der Internet-History von J._____, dass sie am 14. und 15. November 2019 und somit kurz vor der Tat nach folgenden Begriffen gesucht hat: «HD Videokamera als Autoschlüssel getarnt», «Überwachungskamera kaufen», «ARLO Überwachungskamera», «Smarte Innenkameras», «Mini Camera» und «Bascom Kameras» (UA act. 4114; 4129 f.). J._____ hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, mit L._____ im Hotelzimmer gewesen zu sein, nachdem sie diesen im Internet kennengelernt habe. Nach dem Treffen sei es zu Streit und Diskussionen zwischen L._____ und dem Beschuldigten gekommen. Um was es dabei gegangen sei, wisse sie nicht. Die im Hotelzimmer von L._____ gemachten Aufnahmen seien nach dem Treffen im Internet herumverteilt worden (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 46 ff.). Dass es sich bei der Mittäterin um J._____ handelt, ist somit erstellt. Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 49) – J._____ an der Berufungsverhandlung zu Recht als Zeugin einvernommen worden ist, nachdem sie wegen des angeklagten Sachverhalts mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 9. März 2020 wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie versuchter Erpressung schuldig gesprochen - 32 - worden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie über diese Verurteilung hinaus als Täterin oder Teilnehmerin einer konnexen Straftat infrage kommen könnte (BGE 144 IV 97 E. 3.4). Aussagen des Beschuldigten zum ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt liegen keine vor, nachdem dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht hat (GA act. 6158 ff.; UA act. 4409; Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 32). 3.3.2. Nach dem Treffen mit J._____ wurde L._____ über die Kommunikations- App Viber durch den Kontakt namens «TV._____» angeschrieben. L._____ erhielt von diesem Kontakt das aufgenommene Video, Ausschnitte daraus als Screenshots sowie Screenshots seines gefälschten Facebook-Kontos, bei welchem jeweils Ausschnitte aus dem Video als sein Titel- oder Profilbild eingesetzt wurden (UA act. 3911 ff.). Aus dem Viber-Chatverlauf zwischen L._____ und «TV._____» geht hervor, dass Letztgenannter am 17. November 2019 damit gedroht hat, Foto- und Videoaufnahmen auf Youtube und Facebook hochzuladen, damit diese von allen Verwandten und Freunden gesehen werden. L._____ solle ihm Fr. 50'000.00 bezahlen, um dies zu verhindern (UA act. 3957 ff.). Dass es sich bei der Person, welche sich als «TV._____» ausgegeben und L._____ kontaktiert hat, um den Beschuldigten handelt, ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen erstellt: Aus einem WhatsApp-Chat zwischen J._____ und dem Kontakt «[…] neu Schweiz» mit der Rufnummer […]» geht hervor, dass es sich bei diesem Kontakt um den Erpresser handelt. Sein Aufenthaltsort sei die SZ-Strasse […] in SQ._____, wo sich das Gasthaus M._____ befindet. Der Beschuldigte bewohnte damals das Zimmer Nr. 9 im Gasthaus M._____ an der SZ-Strasse […] in SQ._____ (UA act. 4188). Die vorgenannte Nummer wurde damals durch den Beschuldigten verwendet, was aus den Ermittlungen zum bandenmässigen Raub bekannt ist (UA act. 4182 f.; 4232). Hinzukommt, dass anlässlich der im Zimmer des Beschuldigten am 13. Januar 2020 durchgeführten Hausdurchsuchung ein Zettel mit der vorgenannten Rufnummer mit dem notierten Namen «[…]» sowie die Rufnummer «[…]» mit dem notierten Namen «[…]» gefunden werden konnte, also die Nummer von J._____. Weiter konnte ein Zettel mit den Account-Daten des Mail-Kontos «[…]@gmail.com» inkl. dazugehörigem Passwort gefunden werden. Aus den Nachrichten wird klar, dass der Beschuldigte J._____ «[…]» nannte (UA act. 4184; 4265; 1844). Dies spricht zweifellos für eine Täterschaft des Beschuldigten. Aus den zwischen dem Beschuldigten und J._____ versendeten WhatsApp-Nachrichten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte - 33 - Letztgenannte bereits in den frühen Morgenstunden des Tattages und somit nur kurze Zeit nach dem Treffen im Hotelzimmer nach den aufgenommenen Videoaufnahmen gefragt hat. J._____ hat dem Beschuldigten geschrieben, sie hoffe, dass L._____ ihnen das Geld geben und nicht zur Polizei gehen werde. Die beiden haben schriftlich darüber diskutiert, L._____ zuerst nur Fotoaufnahmen und nicht direkt die Videoaufnahme zu senden. Weiter geht daraus hervor, wie der Beschuldigte J._____ betreffend seine Kommunikation mit L._____ auf dem Laufenden gehalten hat. Der Beschuldigte hat geschrieben, er habe Fr. 50'000.00 verlangt. Nachdem J._____ den Beschuldigten nach seiner Adresse gefragt hat, um ihn dort zu treffen, hat er die Adresse TU-Strasse […] in SQ._____ durchgegeben (UA act. 4218 ff.). Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht weiter, dass J._____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass der Beschuldigte diejenige Person gewesen sei, welche nach dem Hotelaufenthalt Streit mit L._____ gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 46 ff.). Mit der Täterschaft des Beschuldigten steht sodann im Einklang, dass der Viber-Kontakt «TV._____», welcher versucht hat, L._____ zu erpressen, geschrieben hat, aus TV._____ zu stammen (UA act. 3979). Der Beschuldigte wurde in TV._____, Albanien, geboren (UA act. 4187; 4411). Der Kontakt «TV._____» hatte die Telefonnummer […]» (UA act. 4042) und war in den Kontakten von J._____ unter dem Namen «[…]» gespeichert (UA act. 4112). Bei «[…]» handelt es sich um die Kurzform von «B._____», dem Vornamen des Beschuldigten. Sodann war der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge in Durres, Albanien wohnhaft. Schliesslich ist auf den Videoaufnahmen des Hotels BH._____ vom 16. November 2019 zwischen 01.22 Uhr und 01.34 Uhr mit grosser Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte erkennbar (UA act. 4184 f.; 4194 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Da die Täterschaft des Beschuldigten für das Obergericht gestützt auf die vorgängigen Ausführungen erstellt ist und diesbezüglich keine Unklarheiten mehr bestehen, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei LL._____ zu befragen (Protokoll Berufungs- verhandlung vom 17. August 2023 S. 37), abzuweisen. Zusammenfassend ist für das Obergericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit J._____ versucht hat, L._____ dazu zu bringen, ihnen Fr. 50'000.00 zu bezahlen. - 34 - 3.4. Indem der Beschuldigte zwischen dem 17. und 19. November 2019 zusammen mit J._____ L._____ angedroht hat, die von ihm erstellten Nacktaufnahmen auf dessen Facebook-Profil und auf Youtube hochzuladen sowie an dessen Freunde und Familienmitglieder zu versenden, sollte Letztgenannter ihnen nicht Fr. 50'000.00 bezahlen, hat er in der Absicht gehandelt, sich sowie J._____ unrechtmässig zu bereichern. Weiter handelte der Beschuldigte im Wissen darum, dass es sich bei der Androhung der Veröffentlichung der Nacktaufnahmen um eine Androhung ernstlicher Nachteile handelte, und mit dem Willen, L._____ dazu zu bewegen, ihm und J._____ Fr. 50'000.00 als Schweigegeld zu bezahlen. Folglich handelte er vorsätzlich. Der Beschuldigte hat den subjektiven Tatbestand der Erpressung erfüllt. L._____ hat sich an die Polizei gewandt, anstatt dem Beschuldigten und J._____ die geforderte Summe zu bezahlen. Aufgrund dessen ist kein Nötigungserfolg eingetreten, hat L._____ doch weder sich selbst noch einen Dritten am Vermögen geschädigt. Aufgrund dessen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt, weshalb eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Aus den zwischen dem Beschuldigten und J._____ versendeten Nachrichten geht hervor, dass diese bei der Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt haben, sodass beide als Hauptbeteiligte dastehen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten, welcher darin bestand, L._____ nach der Aufnahme der Nacktbilder zu kontaktieren und diesem anzudrohen, dass die Aufnahmen veröffentlicht würden, sollte dieser nicht Fr. 50'000.00 bezahlen, war für die Ausführung des Delikts so wesentlich, dass die Tat mit diesem stand oder fiel. Folglich war der Beschuldigte bei der eigentlichen Tatausführung beteiligt und das mittäterschaftliche Zusammenwirken basierte auf einem gemeinsamen Entschluss zwischen dem Beschuldigten und J._____, was aus den Textnachrichten hervorgeht. Folglich handelte der Beschuldigte als Mittäter von J._____. Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier St. Gallen der (in Mittäterschaft mit J._____ begangenen) versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das Dossier St. Gallen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB schuldiggesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte gemäss gemeinsamem Tatentschluss mit J._____ am 16. November 2019 zwischen 00.59 Uhr und 02.53 Uhr im - 35 - Zimmer 713 des BH._____ Hotel an der TX-Strasse […] in St. Gallen ohne Wissen von L._____ mittels getarntem Aufzeichnungsgerät wissentlich und willentlich Bildaufnahmen des unbekleideten Körpers von Letztgenanntem im Hotelbett erstellt habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 1). 4.2. Gestützt auf die vorgängig gemachten Ausführungen erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte gemäss gemeinsamem Tatentschluss zusammen mit J._____ am 16. November 2019 im Hotelzimmer des BH._____ ohne Wissen und somit auch ohne Einwilligung von L._____ Nacktaufnahmen von diesem erstellt hat. 4.3. Der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB macht sich u.a. strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern ohne dessen Einwilligung auf einen Bildträger aufnimmt. Der Geheimbereich umfasst alle Tatsachen aus der höchstpersönlichen Sphäre, die man dem Einblick anderer legitimerweise zu entziehen pflegt (BGE 118 IV 41 E. 4a). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Es handelt sich um ein Antragsdelikt. 4.4. L._____ hat am 18. November 2019 und somit rechtzeitig Strafantrag gestellt (UA act. 4319). Indem der Beschuldigte zusammen mit J._____ Nacktaufnahmen von L._____ erstellt hat, ohne dass dieser davon wusste, hat er eine Tatsache aus dessen Geheimbereich ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät auf einen Bildträger aufgenommen. Der Beschuldigte wusste, dass L._____ hierzu keine Einwilligung erteilt hatte und handelte mit dem Willen, Nacktaufnahmen von diesem ohne dessen Wissen und Einwilligung aufzunehmen. Er handelte in Mittäterschaft mit J._____. So hat er bei der Entschliessung, Planung und Ausführung in massgebender Weise mit Letztgenannter zusammengewirkt. Es ging ihm darum, L._____ mit den eigens erstellten Nacktaufnahmen später erpressen zu können (vgl. oben). Der Beschuldigte war auch an der Ausführung der Tat beteiligt, hat er doch in demjenigen Zeitpunkt, als bereits Nacktaufnahmen hergestellt worden waren, an die Tür des Hotelzimmers geklopft, um J._____ eine Ausrede zur Verfügung zu stellen, um nicht den Geschlechtsverkehr vollziehen zu müssen, hatten sie ihr Ziel, Nacktaufnahmen zu erstellen, in diesem Zeitpunkt bereits erreicht. Bei J._____ und dem Beschuldigten bestand ein gemeinsamer Tatentschluss. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte erfüllt. - 36 - Der Beschuldigte hat sich betreffend das Dossier St. Gallen der (in Mittäterschaft mit J._____ begangenen) Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Rechtswidrige Einreise / Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sowie der unbewilligten Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Oktober 2019 trotz Einreisesperre (gültig seit dem 18. Februar 2006 auf unbestimmte Dauer) wissentlich und willentlich in die Schweiz eingereist sei und im Zeitraum von Dezember 2019 bis Januar 2020 wissentlich und willentlich rechtswidrig auf diversen Baustellen im Raum St. Gallen gearbeitet habe, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Er habe an ca. 40 Arbeitstagen pro Tag zwischen Fr. 120.00 und Fr. 140.00 verdient. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von den Vorwürfen der rechtswidrigen Einreise und der unbewilligten Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit freizusprechen (Berufungserklärung S. 1). 5.2. Der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG macht sich strafbar, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt. Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, müssen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a bis lit. d AIG über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist; die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sein. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung; gemäss der bis Ende 2010 geltenden Fassung von Art. 67 Abs. 3 AIG wurde das Einreiseverbot befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt). Der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung macht sich gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte - 37 - unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 AIG). 5.3. Der Beschuldigte macht geltend, dass unbefristete Einreiseverbote gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig seien und unklar sei, ob ihm das Einreiseverbot rechtskräftig sowie übersetzt eröffnet worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 46; GA act. 6177). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei nicht erwiesen, dass ihm das Einreiseverbot rechtsgültig eröffnet worden sei. So geht aus dem Einreisesperre-Dokument klar hervor, dass dieses dem Beschuldigten am 17. Februar 2006 im Untersuchungs- gefängnis Waaghof in Basel ausgehändigt worden ist. Weiter war keine Übersetzung des Dokuments notwendig, hat der Beschuldigte doch selbst zu Protokoll gegeben, etwas Deutsch zu verstehen (UA act. 149) und gibt es keine Hinweise darauf, dass er das verfügte Einreiseverbot nicht verstanden hätte. Betreffend die auf unbestimmte Dauer verfügte Einreisesperre ist folgendes festzuhalten: Nach der bei der Auslegung von Art. 67 Abs. 3 AIG, welcher den Inhalt von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger übernommen hat, zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (BGE 139 II 121 E. 6.2), beurteilt sich die Aufrechterhaltung der Wirkung von vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgesprochenen Einreiseverboten ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene das Territorium tatsächlich verlassen hat, und unter Einbezug des vor Inkrafttreten der Richtlinie abgelaufenen Zeitraums. Art. 67 Abs. 3 AIG verbietet somit, die Wirkung unbefristeter Einreiseverbote, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie verhängt wurden, über die (ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Territoriums einsetzende) Höchstdauer des Verbots von fünf Jahren aufrechtzuerhalten, es sei denn, diese Verbote wurden gegen Drittstaatsangehörige ausgesprochen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellen. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand des Einzelfalles zu beurteilen, wobei insbesondere Gefährdungen besonders hochwertiger Rechtsgüter (Leben, körperliche oder sexuelle Integrität, Gesundheit) ein Überschreiten der Regelhöchstdauer von fünf Jahren zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 2C_655/2019 vom 26. Juli 2019 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die Regelhöchstdauer von fünf Jahren vorliegend abgelaufen, wurde die Einreisesperre doch am 16. Februar 2006 gültig und ist der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge spätestens im Jahr 2007 ausgereist (UA act. 152) und ungefähr am - 38 - 9. Oktober 2019 wieder in die Schweiz eingereist. Da vorliegend jedoch beim Beschuldigten von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an der Wegweisung auszugehen ist, ist von einem schwerwiegenden Fall bzw. einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG auszugehen, weshalb das unbefristet ausgesprochene Einreiseverbot nicht auf fünf Jahre befristet war. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte trotz geltenden Einreiseverbots wissentlich und willentlich in die Schweiz eingereist, wodurch er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der rechtswidrigen Einreise erfüllt hat. Er ist der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.4. Der Beschuldigte hat zwar eingestanden, im Dezember 2019 bis Januar 2020 während anderthalb bis zwei Monaten in der Nähe von St. Gallen bewusst ohne Bewilligung auf einer Baustelle gearbeitet zu haben (UA act. 152). Dieses Geständnis ist jedoch – wie vom Beschuldigten zurecht vorgebracht (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 46) – im Rahmen der Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen erfolgt, ohne dass ein Hinweis auf die Einleitung eines Vorverfahrens gegen ihn bezüglich dieser Straftat erfolgt wäre (vgl. UA act. 148). Folglich ist das Geständnis des Beschuldigten ohne die gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vorausgesetzten Hinweise bei der ersten Einvernahme erfolgt, weshalb dieses gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar ist. Eine weitere den angeklagten Sachverhalt eingestehende Aussage des Beschuldigten oder weitere diesbezügliche Beweismittel finden sich in den Akten nicht. Aufgrund dessen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 7 Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte dagegen beantragt mit Berufung, er sei aufgrund des ergehenden Schuldspruchs wegen - 39 - rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 48). 6.2. Der Beschuldigte hat sich des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Das Obergericht fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Die Strafe ist – unter dem Vorbehalt der reformatio in peius – nach dem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Mithin muss nicht ausdrücklich dargelegt werden, aus welchen Gründen das Obergericht von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschuldigte ein Missverhältnis zwischen der vorinstanzlich bei ihm und bei der früheren Mitbeschuldigten J._____ mit Strafbefehl ausgesprochenen Strafe geltend macht (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 47 f.), ist klarzustellen, dass das Obergericht für J._____ keine Strafe festlegen konnte, da ihr Strafbefehl bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 6.5. Für den bandenmässigen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB ist von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da – wie zu zeigen sein wird – keine Gründe für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48a StGB vorliegen. Die weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre - 40 - Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 29. September 2010 wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 16. Oktober 2017 wurde er wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). In Frankreich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Appellationsgerichts Nancy vom 24. September 2018 wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Verbrechens sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und mit einem endgültigen Verbot, das französische Staatsgebiet zu betreten, belegt (UA act. 109 f.; GA act. 5983). In Deutschland wurde er mit Urteil des Landgerichts Freiburg/Breisgau vom 13. November 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (UA act. 113). Diese ausländischen Vorstrafen sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ebenfalls zu berücksichtigen (BGE 105 IV 225 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1). Die Art und Weise der Tatbegehung der neuen Straftaten (siehe dazu unten) sowie die Vorstrafen zeigen die Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen und auch ausländischem Straf- und Vollzugs- system und dass er sich durch die Ausfällung einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr als ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. 6.6. Die Einsatzstrafe ist für den bandenmässigen Raub als schwerstes Delikt festzusetzen: Der Tatbestand des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Ausgangspunkt - 41 - für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die durch Art. 140 StGB geschützten Rechtsgüter sind das Vermögen und die persönliche Freiheit (BGE 133 IV 297 E. 4.1 = Pra 2008 Nr. 81). Der Beschuldigte hat als Mitglied einer Bande innerhalb eines Monats vier Raubüberfälle begangen. Dabei hat er sich entweder alleine oder zusammen mit einem oder zwei weiteren Bandenmitgliedern (dem Mitbeschuldigten A._____ und mutmasslich F._____) Zugang in eine Postfiliale, eine Bank sowie zu zwei Tankstellenshops verschafft, hat den anwesenden Personen eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht, indem er auf diese die Schreckschusswaffe gerichtet hat und hat gegen diese teilweise auch Gewalt angewendet. Bei den Raubüberfällen wurden Bargeld und Zigaretten im Wert von insgesamt Fr. 31'536.95 erbeutet. Insoweit es in einem Fall bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist zu beachten, dass das versuchte Verbrechen zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht ist als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen in denjenigen Fällen, wo der Täter – wie vorliegend – vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei bandenmässig, d.h. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, gehandelt hat. Es liegt dann ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös ist wesentliches Merkmal der dem Täter vorwerfbaren objektiven Tatschwere, der in die Strafzumessung Eingang finden muss, auch wenn er nicht (vollständig) erhältlich gemacht werden konnte. Eine bloss versuchte Handlung wirkt sich daher im Rahmen der Bandenmässigkeit bei der Strafzumessung nicht verschuldensmindernd aus (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2d mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2; 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Mithin ist beim Raubüberfall, bei welchem es bei einem Versuch geblieben ist, entscheidend, welche Beute sich die Bande erhofft und auf welche sich ihr Handeln ausgerichtet hatte. Dabei versteht sich von selbst, dass bei einem bandenmässig begangenen Raubüberfall auf eine Postfiliale eine möglichst hohe Beute von mehreren Zehntausend Franken gemacht werden soll. Hingegen liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Bande – z.B. aufgrund eines Tipps oder Insiderwissens – um das Vorhandensein besonders hoher Geldbeträge im Tatzeitpunkt verfügt hätte. Unter diesen Umständen ist von einem für die Strafzumessung effektiven und erhofften massgeblichen Deliktsbetrag aller bandenmässig begangenen Raubüberfälle, an denen der Beschuldigte beteiligt war, von insgesamt rund Fr. 45'000.00 auszugehen. Es handelt sich hierbei um einen erheblichen Betrag. Der monetäre Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und den - 42 - davon erfassten Deliktssummen als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Insgesamt schwer wiegt sodann die Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit bzw. der psychischen und physischen Unversehrtheit der bei den Raubüberfällen bedrohten Personen. O1._____ leidet eigenen Angaben zufolge seit dem Raubüberfall und somit seit mehreren Jahren an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb sie bis vor Kurzem nicht mehr gearbeitet habe. Aufgrund des Raubüberfalls könne sie nicht mehr an einem Schalter arbeiten. Sie habe seit dem Überfall Angst und sei schreckhaft. Ihr ganzes Leben sei am Tag des Überfalls durch die Täter zerstört worden. Sie befinde sich nach wie vor in Therapie, deren Sitzungen mindestens alle zwei Wochen stattfinden würden. O7._____ hat angegeben, während des Überfalls aufgrund der Waffe, welche auf sie gerichtet worden sei, und der Tatsache, dass der Täter gezittert habe, grosse Angst davor gehabt zu haben, dass es eskalieren könnte. Es sei eine sehr lebensbedrohliche Situation gewesen. Sie sei nach dem Vorfall in Therapie gegangen. Auch O8._____ hat sich eigenen Angaben zufolge nach dem Überfall in Therapie begeben, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Während des Überfalls habe sie sich bedroht gefühlt und Angst gehabt. Der Vorfall habe ihr Leben geprägt, weil sie seither ihren damaligen Beruf nicht mehr ausüben könne, da sie dies nicht mehr ertrage. O5._____ ist aufgrund des Schocks und der empfundenen Angst ohnmächtig geworden. Seit dem Überfall könne sie nicht mehr alleine im Tankstellenshop sein und mache einen Sicherheitsrundgang, bevor sie diesen betrete. O4._____ hat zu Protokoll gegeben, aufgrund des Überfalls in Therapie gegangen zu sein und dass sie eine Woche lang nicht habe arbeiten können. Wenn sie alleine im Tankstellenshop sei, habe sie nach wie vor Angst. Sie telefoniere nun jedes Mal, wenn sie den Shop betrete, damit ihr jeweiliger Gesprächspartner es mitbekomme, falls etwas passieren würde (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 3 ff.). Nebst diesen mitunter sehr erheblichen psychischen Folgen der Raubüberfälle ist es teilweise auch zu körperlichen Beeinträchtigungen gekommen. So wurde O6._____ überwältigt und geknebelt und hatte deshalb während des Überfalls Probleme, Luft zu bekommen, weshalb er Angst hatte, zu ersticken. O1._____ wurde mit Klebeband der Mund zugeklebt und ihre Hände wurden mit Kabelbindern gefesselt (Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. September 2023 S. 4 ff.). Die Bande ist nicht etwa planlos, unorganisiert oder stümperhaft vorgegangen, sondern hat die Raubüberfälle nach vorgängigem Auskundschaften sowie nach vorangehender Planung und Absprache, die auch die Flucht umfasste, rollenteilig ausgeführt. Diese Umstände der Art und Weise der Tatausführung sind bei einer bandenmässigen Begehung jedoch weitgehend tatbestandsbegründend und wirken sich verschuldens- mässig deshalb neutral aus. - 43 - Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügt hat. Er hätte ein legales Einkommen erzielen und von den Raubüberfällen absehen können. Er hat jedoch bewusst darauf verzichtet, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein legales Einkommen zu erwirtschaften und sich vielmehr für den aus seiner Sicht einfachsten Weg als Kriminaltourist entschieden. Auch wenn seine finanzielle Lage angespannt war, befand er sich nicht in einer Notsituation und ist auch nicht in die Kriminalität gezwungen worden. Es wäre damit für ihn ein Leichtes gewesen, das fremde Vermögen und die persönliche Freiheit der Opfer zu respektieren. Entsprechend schwer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher bandenmässiger Raubüberfälle und davon erfasster Deliktsbeträge und möglicher Verletzungen der persönlichen Freiheit von einem in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren mittelschweren bis knapp schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszugehen. 6.7. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 6.8. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ergibt sich Folgendes: Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe oder Munition besitzt oder trägt, wird gemäss Art. 33 lit. a WG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Bereits der vorsätzliche Besitz einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (also z.B. Stichwaffe, Schusswaffe) trifft und - 44 - andererseits nebst dem Besitz auch die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Erwerben, Herstellen, Abändern, Umbauen und Tragen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens. Der Beschuldigte hat zum Zweck der am 11. Oktober 2019 in S._____, am 17. Oktober 2019 in X._____, am 4. November 2019 in V._____ und am 11. November 2019 in Y._____ begangenen bandenmässigen Raubüberfälle in der Postfiliale, der Bank 1._____ sowie in den Tankstellenshops die Schreckschusswaffe Bruni P4 getragen, obwohl ihm dies als Angehöriger aus Albanien verboten ist. In diesen Fällen gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine echte Feuerwaffe handelte, weshalb diesbezüglich von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen ist. Die Art und Weise der Tatbegehungen und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Insoweit das Mitführen der Waffe bereits beim Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs berücksichtigt und bei der dafür ausgesprochenen Strafe abgegolten wurde (siehe dazu oben), kann sich der Umstand, dass die Waffe zur Begehung von Raubüberfallen benutzt worden ist, nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. Es bleibt unklar, ob der Beschuldigte die Waffe nur mit Blick auf die begangenen Raubüberfälle getragen hat oder ob auch noch andere Motive mitgespielt haben. Was die Entscheidungsfreiheit anbelangt, kann jedoch auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Mithin verfügte der Beschuldigte auch hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren von einem jeweils leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von je 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mit dem bandenmässigen Raub wie auch mit den Hausfriedensbrüchen einhergingen und damit verschuldensmässig stark in den Hintergrund treten. Andererseits ist es – soweit nicht tatbestandsbegründend – nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst der Begehung der Raubüberfälle Waffen getragen hat. Insgesamt ist die Strafe im Rahmen der Asperation für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz um 3 Monate auf 3 Jahre und 9 Monate zu erhöhen. - 45 - 6.9. Betreffend die Hausfriedensbrüche ergibt sich Folgendes: Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, nämlich die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 87 IV 120 E. 1). Der Beschuldigte hat das Hausrecht bei den als Mitglied einer Bande begangenen Raubüberfällen mehrfach verletzt und dabei die anwesenden Angestellten nicht unerheblich in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen. Der Umstand allein, dass die Hausfriedensbrüche mit der Absicht der Raubbegehung begangen worden sind, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.1). Sodann kann sich der Verlust des Sicherheitsgefühls nur insoweit auswirken, als dass er nicht bereits umfassend im Rahmen der Strafzumessung des bandenmässigen Raubs berücksichtigt worden ist. Zu beachten ist allerdings auch, dass weitere Mitarbeiter, die beim Raubüberfall nicht anwesend waren, nicht unerheblich in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen worden sein dürften. Leicht verschuldenserhöhend ist wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berück- sichtigen. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren hinsichtlich der einzelnen Hausfriedensbrüche von einem jeweils noch knapp leichten Tatverschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – dafür angemessenen Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 3 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche mit den Raubüberfällen und den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz einhergingen, was deren Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer erscheinen lässt. Andererseits ist zu beachten, dass verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Insgesamt erscheint eine Erhöhung um 3 Monate auf 4 Jahre angemessen. 6.10. In Bezug auf die versuchte Erpressung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Erpressung sieht als Strafe Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die durch Art. 156 StGB geschützten Rechtsgüter sind die persönliche Freiheit sowie das Vermögen (BGE 129 IV 22 E. 4.1). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der - 46 - Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der Beschuldigte hat zwischen dem 17. und 19. November 2019 zusammen mit J._____ versucht, L._____ dazu zu bringen, ihnen Fr. 50'000.00 zu bezahlen, indem er L._____ angedroht hat, bei Nichtbezahlung die von dessen nacktem Körper erstellten Video- aufnahmen auf Facebook und Youtube zu veröffentlichen und an Freunde und Bekannte zu senden. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Androhung ernstlicher Nachteile gegenüber der Anwendung von Gewalt weniger schwer wiegt. L._____ wurde jedoch angedroht, dessen Nacktbilder zu veröffentlichen und diversen Bekannten aus dem Familien- und Freundeskreis zuzustellen, was eine entsprechend grosse einhergehende Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit zur Folge gehabt hätte. Da sich L._____ geweigert hat, die geforderte Schweigegeldsumme zu bezahlen, wurden Screenshots aus dem aufgenommenen Video denn auch tatsächlich veröffentlicht. Was den monetären Taterfolg – beim vollendeten Delikt – anbelangt, so geht es um einen vergleichsweise hohen Deliktsbetrag von Fr. 50'000.00. Der Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und den davon erfassten Deliktssummen als mittelschwer zu bezeichnen. Mittelschwer verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten aus. Dass der Beschuldigte über zwei Tage hinweg mittels diverser Textnachrichten versucht hat, L._____ dazu zu bewegen, ihm das Schweigegeld zu bezahlen, zeigt, dass er systematisch vorgegangen ist, die nächsten Schritte jeweils mit der Mittäterin J._____ abgesprochen und auch viel Zeit investiert hat, um L._____ doch noch dazu zu bringen, ihm Fr. 50'000.00 zu geben. Insgesamt ist die Art und Weise der Tatbegehung damit über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Betreffend die monetären Beweggründe des Beschuldigten, welche für sich alleine nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind und das verschuldenserhöhend zu berücksichtigende sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Erpressungen und davon erfasster Deliktsbeträge und möglicher Verletzungen der persönlichen Freiheit in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren für die vollendete Erpressung von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. Nachdem es jedoch bei einem - 47 - Versuch geblieben ist, ist eine angemessene Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Taterfolg ist nur deshalb nicht eigetreten, weil L._____ sich geweigert hat, dem Beschuldigten Fr. 50'000.00 zu bezahlen. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat ab. Der Umstand, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 6 Monaten zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die versuchte Erpressung in keinem Zusammenhang zu den vorgängig abgehandelten Delikten stand, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend schwer wiegt. Damit ist die Freiheitsstrafe im Rahmen der Asperation für die versuchte Erpressung um 1 Jahr und 9 Monate auf 5 Jahre und 9 Monate zu erhöhen. 6.11. Betreffend die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ergibt sich Folgendes: Das durch Art. 179quater StGB geschützte Rechtsgut ist die persönliche Geheimsphäre (vgl. BGE 111 IV 63 E. 2). Der Beschuldigte hat am 16. November 2019 in Mittäterschaft mit J._____ im Hotelzimmer des BH._____ ohne Wissen und Einwilligung von L._____ eine Videoaufnahme erstellt, auf welcher Letztgenannter nackt auf einem Hotelbett zu sehen ist. Bei der heimlichen Erstellung von Ganzkörper-Nacktaufnahmen handelt es sich um einen mittelschweren Eingriff in die persönliche Geheimsphäre, sind doch schwerere Eingriffe vorstellbar, wie beispielweise die Erstellung von Nacktaufnahmen während des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs. Der Umstand allein, dass die Videoaufnahme mit der Absicht der späteren Erpressung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde. Erheblich verschuldens- erhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Aufnahmen nicht nur auf Bildträger aufgenommen, sondern Screenshots davon auch noch verbreitet hat. Von erheblicher krimineller Energie zeugt sodann auch die Vorgehensweise. So wurde L._____ nicht einfach bei Gelegenheit heimlich gefilmt, sondern dieser wurde vorgängig durch J._____ über Facebook kontaktiert und ihm wurde vorgespiegelt, dass Letztgenannte tatsächlich Interesse an ihm sowie am Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit ihm habe. Für die Erstellung der Aufnahme wurde vorgängig eine unauffällige kleine Videokamera besorgt und ein Hotelzimmer gebucht. Insgesamt ist die Art und Weise der Tatbegehung erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. - 48 - Der Umstand, dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, erscheint vorliegend bereits im Rahmen der für die versuchte Erpressung ausgesprochenen Strafe abgegolten. Verschuldenserhöhend ist hingegen wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat (siehe dazu oben). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 1 ½ Jahren angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in einem sehr engen zeitlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhang mit der versuchten Erpressung steht und damit verschuldensmässig in den Hintergrund tritt. Damit ist die Strafe im Rahmen der Asperation für die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte um 4 Monate auf 6 Jahre und 1 Monat zu erhöhen. 6.12. Betreffend die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Oktober 2019 in die Schweiz eingereist, obwohl gegen ihn eine Einreisesperre bestanden hatte. Er hat sich bis zu seiner Anhaltung am 13. Januar 2020 zudem vorsätzlich in der Schweiz aufgehalten, ohne eine Aufenthaltsbewilligung einzuholen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, aus. So wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Einreisesperre zu respektieren und sich nicht erneut in die Schweiz zu begeben, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz befindet (vgl. hierzu unten). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr von einem – bei isolierter Betrachtung – noch leichten Tatverschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je einem Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt zwar zueinander in einem engen Zusammenhang standen, nicht jedoch zu den anderen Straftaten. Die Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Asperation für die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt angemessen um einen Monat auf 6 Jahre und 2 Monate zu erhöhen. - 49 - 6.13. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen im In- und Ausland (vgl. oben), mit denen der Beschuldigte u.a. zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, erheblich straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter. Der Beschuldigte bestreitet, bis auf den rechtswidrigen Aufenthalt, welchen er jedoch erst im Rahmen des Berufungsverfahrens eingestanden hat, sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte hartnäckig. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Der heute 41-jährige, kinderlose und verheiratete Beschuldigte befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Zuvor war er arbeitslos. Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3) Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 8 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Somit resultiert eine angemessene Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten. 6.14. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und begründet dies mit der Dauer des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 47). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 11. Oktober 2019 eröffnet (UA act. 5579 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat am 12. August 2021 Anklage erhoben, weshalb das Vorverfahren 1 Jahr und 10 Monate gedauert hat. Gerade in Anbetracht des grossen Umfangs der vorliegenden Strafsache und der Tatsache, dass in diesem Verfahren in mehreren Kantonen gegen fünf Täter ermittelt werden musste und es dann bei drei - 50 - Tätern zur Anklageerhebung gekommen ist, erscheint diese Verfahrens- dauer nicht zu lange. Es ist denn auch zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten nicht nur wegen bandenmässigen Raubs, welcher mehrere Raubüberfälle umfasste, ermittelt werden musste, sondern auch wegen fünf weiterer Delikte. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung wurde Ende Mai 2022 und somit ca. neun Monate nach der Anklageerhebung durchgeführt, was nicht zu beanstanden ist. Betreffend das Berufungsverfahren ist folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten. Das vollständig begründete Urteil ist den Parteien sodann innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zuzustellen (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diese Ordnungsfristen sind vom Obergericht nicht eingehalten worden. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 23. August 2022. Dass die Berufungs- verhandlungen erst am 17. August 2023 und sodann am 22. September 2023 stattgefunden haben, ist mitunter darauf zurückzuführen, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zusätzliche Einvernahmen beantragt hat und selbst für eine Verzögerung des Berufungsverfahrens von mehr als drei Monaten gesorgt hat, indem er fünf Fristerstreckungs- gesuche gestellt hat. Insgesamt hat das Verfahren vor Obergericht bis zur Zustellung des begründeten Urteils jedoch mehr als zwei Jahre gedauert, was auch unter Berücksichtigung des Umfangs des Falls, unter anderem wurden allein im Berufungsverfahren 14 Personen als Zeugen und Auskunftspersonen einvernommen, sowie der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, als zu lang erscheint. Es ist bei einer Gesamtbetrachtung von einer nicht mehr leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren auszugehen. Dieser ist mit einer Strafminderung im Umfang von vier Monaten angemessen Rechnung zu tragen. Zudem ist die Verletzung im Urteilsdispositiv aufzunehmen. Nach dem Gesagten ist unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren auszusprechen. 6.15. Nachdem vorliegend eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren auszusprechen ist, fällt sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Freiheitsstrafe ist damit unbedingt auszusprechen. 6.16. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft (13. Januar 2020 bis 23. August 2021; UA act. 2591 ff.; 2619; 2643; 2701; 2720; 2743; 2762; 2770.11), die Sicherheitshaft (24. August 2021 bis 9. Juni 2022; GA act. 5850; 6090) sowie der vorzeitige Strafvollzug (10. Juni 2022 bis - 51 - 28. September 2023; GA act. 6090) von insgesamt 1'355 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 6.17. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. Die Berufung der Staats- anwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet, diejenige des Beschuldigten dagegen als unbegründet. 7. Landesverweisung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat mit Berufung zwar beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 48). Der Beschuldigte selbst hat anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch unmissverständlich angegeben, mit der Anordnung einer Landesverweisung einverstanden zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung vom 17. August 2023 S. 32). Auf diese ist deshalb unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter und Kriminaltouristen ohne engen Bezug zur Schweiz. Mithin liegt ganz offensichtlich kein Härtefall vor, zumal die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten dessen geringe persönlichen Interessen deutlich überwiegen. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind erfüllt. 8. Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat diverse beschlagnahmte Gegenstände zu Gunsten des Auslieferungshaftbefehls der französischen Strafverfolgungsbehörden aus der Beschlagnahme entlassen. Der Beschuldigte ficht die vorgenannte Anordnung der Vorinstanz mit Berufung an, aber ohne mit der Berufungserklärung oder anlässlich der Berufungsverhandlung einen konkreten Antrag zu formulieren und dies zu begründen (vgl. Berufungserklärung S. 1 f.). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen und auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vorinstanzliches Urteil E. 16). Folglich sind das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung inkl. Ladekabel, das Mobiltelefon […], die zwei Funkgeräte, die drei SIM-Karten-Halter, der Bankbeleg der […] Kantonalbank, die zwei Zettel mit E-Mailadressen, die zwei SIM-Karten, die sechs Batterien, das schwarze Portemonnaie, der Führerausweis, die Identitätskarte und der Pass des Beschuldigten dem Bundesamt für Justiz zu überweisen. - 52 - 9. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte hat dies mit Berufung zwar angefochten, jedoch nicht näher begründet. Ihm ist es mangels Beschwer ohnehin verwehrt, im Sinne einer negativen Feststellungsklage einen materiellen Entscheid über eine Zivilforderung, die zufolge Verweisung auf den Zivilweg nicht beurteilt wird, im Rahmen des Strafverfahrens herbeizuführen. Nur die Privatklägerschaft kann im Strafprozess eine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Es bleibt somit beim Verweis der Zivilklagen auf den Zivilweg. 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und A._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Er obsiegt lediglich insofern, als dass er vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung freigesprochen wird. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung. Es handelt sich hierbei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und es ist zu berücksichtigen, dass der zusätzlich ergehende Freispruch nicht zu einer Strafreduktion führt, wird der Beschuldigte doch im Gegenteil zu einer höheren Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft dagegen obsiegt grösstenteils mit ihrer Berufung. So wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zusätzlich betreffend die Dossiers V._____ und Y._____ des bandenmässigen Raubs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie betreffend das Dossier Y._____ des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Weiter findet eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahre auf 6 ½ Jahre statt. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist der auf den Beschuldigten entfallende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 10.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlungen eingereichten Kostennoten, unter Hinzurechnung des Aufwands für die Dauer der zweiten Berufungs- verhandlung, mit gerundet Fr. 8'340.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 53 - 10.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird nur teilweise schuldig gesprochen. Die Vorwürfe des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchst- geschwindigkeit innerorts, von welchen der Beschuldigte freigesprochen wird, standen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Raubüberfall in Y._____, wurden diese doch im Rahmen des dort begangenen bandenmässigen Raubs untersucht. Auch die Ermittlungs- handlungen betreffend den Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung waren aufgrund des engen Zusammenhangs zum rechtswidrigen Aufenthalt und der rechtswidrigen Einreise ebenfalls notwendig. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es ist korrigierend festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten unter dem Kostenpunkt «Mitwirkung anderer Behörden» fälschlicherweise allgemeine Aufwendungen der Polizei (vgl. Buchungsnotizen, acht Polizeikostenrapporte) in Höhe von insgesamt Fr. 2'171.90 auferlegt hat. Dem Beschuldigten können allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten - 54 - Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, nicht als Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO auferlegt werden, sondern solche allgemeinen Aufwendungen können bei einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bei der Festsetzung der Gebühren gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO berücksichtigt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 196). Massgebend ist vorliegend noch das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD; vgl. § 29 GebührD). Es besteht mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten. Nachdem es nicht um einen Strassenverkehrsunfall ging, können die Polizeikosten von Fr. 2'171.90 als allgemeine Aufwendungen der Polizei mangels gesetzlicher Grundlage dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. Sodann ist betreffend die in den Buchungsnotizen aufgeführten ausserkantonalen Kosten korrigierend festzuhalten, dass dem Beschuldigten lediglich die für Entscheide des Zwangsmassnahmen- gerichts entstandenen Kosten von Fr. 1'750.00, die Kosten für DNA- Auswertungen von Fr. 11'625.00 sowie die Kosten für Fernmeldedienst- überwachungen von Fr. 10'800.00 auferlegt werden können. Die übrigen Kosten in Höhe von Fr. 7'078.20 sind ihm nicht aufzuerlegen, nachdem es sich hierbei um Übersetzungskosten, welche aufgrund der Fremd- sprachigkeit des Beschuldigten entstanden sind, sowie um allgemeine Aufwendungen der Polizei handelt. Somit betragen die dem Beschuldigten aufzuerlegenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten insgesamt Fr. 31'925.00 (Anklagegebühr von Fr. 3'250.00; Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.00; ausserkantonale Kosten von Fr. 24'175.00). Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von Fr. 31'925.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'250.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 10.4. Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'374.40 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 55 - 10.5. Die Zivilklagen der Privatkläger O1._____, Z5._____, Bank 1._____, O2._____, Z2._____, O3._____, Z3._____ GmbH, O5._____, O4._____ und L._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. Ausgangsgemäss haben die vorgenannten Privatkläger ihre vorinstanz- lichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern [in Rechtskraft erwachsen] - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts [in Rechtskraft erwachsen] - der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB (Dossiers U._____, X._____, V._____ und Y._____) - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Dossiers U._____, X._____, V._____ und Y._____) - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Dossiers U._____ und Y._____) - der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB - der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG - des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG [in Rechtskraft erwachsen]. - 56 - 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. 4.2. Die Untersuchungshaft, die Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 1'355 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 6. Folgende Gegenstände und Beweismittel werden dem Bundesamt für Justiz (Auslieferungsverfahren […]) überwiesen: - Mobiltelefon […] - Mobiltelefon […] - 2 Funkgeräte - 3 SIM-Karten-Halter - Bankbeleg […] - 2 Zettel mit E-Mailadressen - 2 SIM-Karten - 6 Batterien - schwarzes Portemonnaie - Führerausweis des Beschuldigten - Identitätskarte des Beschuldigten - Pass des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die Zivilklage der Privatklägerin O1._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. Die Zivilklage der Privatklägerin Z5._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. - 57 - 7.3. Die Zivilklage der Privatklägerin Bank 1._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.4. Die Zivilklage der Privatklägerin O2._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.5. Die Zivilklage der Privatklägerin Z2._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.6. Die Zivilklage der Privatklägerin O3._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.7. Die Zivilklage der Privatklägerin Z3._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.8. Die Zivilklage der Privatklägerin O5._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.9. Die Zivilklage der Privatklägerin O4._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.10. Die Zivilklage des Privatklägers L._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'340.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 31'925.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 58 - 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'374.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die Privatkläger haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset