4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'962.70 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 354.80) auszurichten. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)