6.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung Fr. 4'962.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Die Entschädigung ist auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: