6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als nach wie vor zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird freigesprochen und die Kosten sind damit auf die Staatskasse zu nehmen.