Vorliegend erfolgt ein vollumfänglicher Freispruch, womit der Beschuldigte für seine ganzen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen ist. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive (kürzere) Dauer der Berufungsverhandlung (statt 2.75 für Vorbesprechung Klient, - 12 - Berufungsverhandlung und Nachbesprechung => Kürzung auf 1.15) – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 3'320.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).