Daher ist die Einvernahme der einzigen Belastungszeugin B._____ vom 23. September 2020 nicht verwertbar, wobei offenbleiben kann, ob diese Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren oder erst nach (materiell) eröffneter Strafuntersuchung (in Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten [Art. 147 Abs. 1 StPO] oder in zulässiger Einschränkung desselben) erfolgte (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Mangels Beweisen ist der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.