Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Zeugin keine Ergänzungsfragen stellen konnte, er auf das Recht auf Konfrontation nicht verzichtet hat und keine anderen das rechtliche Gehör kompensierende und ein faires Verfahren garantierende Faktoren vorliegen. Daher ist die Einvernahme der einzigen Belastungszeugin B._____ vom 23. September 2020 nicht verwertbar, wobei offenbleiben kann, ob diese Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren oder erst nach (materiell) eröffneter Strafuntersuchung (in Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten [Art. 147 Abs. 1 StPO] oder in zulässiger Einschränkung desselben) erfolgte (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 3.4.2;