Verteidigung vorgeworfen werden, sie hätten der Zeugin Ergänzungsfragen stellen müssen. Dies wäre aussichtslos gewesen. Der Beschuldigte konnte somit seine Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben. Ein Verzicht auf den Konfrontationsanspruch durch den Beschuldigten ist aber nicht zu erkennen, weshalb seine diesbezügliche Rüge im anschliessenden Parteivortrag auch nicht widersprüchlich erscheint.