Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 10.4). Bei dieser Ausgangslage war im erstinstanzlichen Verfahren ein zusätzlicher Antrag des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers, die Zeugin sei unter Gewährung des Konfrontationsanspruchs zu befragen, nicht notwendig.