Nachdem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Schreiben vom 19. April 2021 an das Bezirksgericht Baden überwiesen hatte, ordnete es zu Recht von Amtes wegen mit Verfügung vom 28. Mai 2021 sogleich die Befragung der Zeugin an. Denn der unmittelbare Eindruck des Gerichts ist in einer solchen Konstellation wie hier (Vier-Augen-Delikt ohne weitere Beweise) von entscheidender Bedeutung (Art. 343 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 10.4).