Zumal nach der Rechtsprechung eine beschuldigte Person das Recht auf Ergänzungsfragen nicht verwirkt, wenn sie dies erst im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend macht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.1.4; 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3; je mit weiteren Hinweisen). Vielmehr kann sogar eine erneute Konfrontation nach dem Untersuchungsverfahren unter Umständen geboten sein, wenn die beschuldigte Person erst dann anwaltlich vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 124 I 274 E. 5b und 120 Ia 48 E. 2b/aa).