Unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Vorverfahren keine Beweisergänzungsanträge gestellt hat. Die Strafverfolgungsbehörden wiesen ihn aber auch nicht explizit auf das Konfrontationsrecht hin und der Beschuldigte war alsdann noch nicht anwaltlich vertreten. Das Verhalten des Beschuldigten im Vorverfahren stellt daher per se noch keinen (stillschweigenden) Verzicht auf seine Verfahrensrechte dar. Zumal nach der Rechtsprechung eine beschuldigte Person das Recht auf Ergänzungsfragen nicht verwirkt, wenn sie dies erst im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend macht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.1.4; 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3;