4.2. Der Beschuldigte konnte der Belastungszeugin weder im Vorverfahren noch bei den beiden gerichtlichen Verhandlungen Fragen stellen. Weitere Beweismittel hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe gibt es zudem nicht. Aufgrund der Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist jedoch zu prüfen, ob die erste, belastende Aussage von B._____ vom 23. September 2020 gegen den Beschuldigten (ausnahmsweise) dennoch verwertbar ist, weil dieser auf das Konfrontationsrecht verzichtete.