Vor Obergericht hielt der Verteidiger des Beschuldigten als Vorbemerkung fest, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau, Zeugin B._____, keine Aussagen machen würden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Die Verfahrensleiterin klärte die Zeugin zu Beginn ihrer Befragung über ihr Aussageverweigerungsrecht auf. Die Frage, ob sie dies verstanden habe, bejahte B._____. Auf die Frage, ob sie Aussagen machen möchte, sagte sie «nein». Die Verfahrensleiterin stellte eine weitere Frage zur Sache, welche die Zeugin mit «ich sage dazu nichts» beantwortete. Das Gericht und die Verteidigung stellten daraufhin keine Ergänzungsfragen.