Nach Aufnahme der Personalien stellten das Gericht und die Verteidigung keine Ergänzungsfragen (GA act. 38 f.). Mit Plädoyer rügte der Verteidiger des Beschuldigten, dass sein Klient bei der polizeilichen Einvernahme der Zeugin vom 23. September 2020 nicht habe teilnehmen dürfen, er mit diesen Aussagen im Untersuchungsverfahren nie konfrontiert worden sei und er aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts der Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung keine Fragen habe stellen können (GA act. 44 ff.).