Denn es sei ihnen ein Anliegen, dass die Beziehung nicht erneut belastet werde (GA act. 38). Der Gerichtspräsident fragte daraufhin die Zeugin B._____ nach Belehrung ihrer Zeugnis- und Wahrheitspflichten, ob es richtig sei, dass sie nichts aussagen wolle, was diese mit «ja» beantwortete (GA act. 38). Nach Aufnahme der Personalien stellten das Gericht und die Verteidigung keine Ergänzungsfragen (GA act.