Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten sogleich mit Verfügung vom 28. Mai 2021 die Befragung der Zeugin B._____ in Aussicht, wobei sie darüber orientierte, dass die Einvernahmen des Beschuldigten und der Zeugin in Gegenüberstellung erfolge. Die Zeugin habe allfällige Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO zu beantragen (GA 7 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten gab anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. März 2022 zu Protokoll, dass die beiden Ehegatten, der Beschuldigte und die Zeugin B._____, keine Aussagen machen wollen. Denn es sei ihnen ein Anliegen, dass die Beziehung nicht erneut belastet werde (GA act. 38).