2020 als auch mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 betreffend Verfahrensabschluss die Gelegenheit gegeben, Beweisergänzungsanträge zu stellen (UA act. 45, 56). Davon machte dieser keinen Gebrauch. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 25. November 2020 den Strafbefehl (UA act. 65 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 Einsprache (UA act. 68), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. April 2021 den Strafbefehl mitsamt Akten zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz überwies (GA act. 4).