4. 4.1. Die polizeiliche Einvernahme von B._____ fand am 23. September 2020 von 08:31 Uhr bis 10:41 Uhr statt (UA act. 28 ff.). Dabei lehnte sie eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ab («Sind Sie zu einer Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person bereit [Art. 146 StPO]? Nein.»; UA act. 31 Ziff. 16). Fast zur selben Zeit, nämlich von 08:18 Uhr bis 10:06 Uhr sowie von 10:19 Uhr bis 10:48 Uhr gleichentags, fand die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten statt (UA act. 13 ff., 39 ff.). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten wurde im Vorverfahren sowohl anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. September -9-